Bundesgesetz vom 23. November 1972 über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung ?Ingenieur" (Ingenieurgesetz 1973)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur" (abgekürzt

„Ing.") ist den Absolventen inländischer höherer technischer, höherer landwirtschaftlicher und höherer forstwirtschaftlicher Lehranstalten sowie den Absolventen inländischer gleichwertiger Schularten zu verleihen, die 1. die Reifeprüfung bestanden haben und 2. eine nach Abschluß des Studiums gelegene,

mindestens dreijährige, einschlägige Praxis nachweisen, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt.

Haben Bewerber vor der Reifeprüfung auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung einen einschlägigen Beruf ausgeübt, so ist diese Praxis, wenn sie mindestens auf einem Teilgebiet höhere Fachkenntnisse erforderte, in der Dauer von höchstens einem Jahr einzurechnen.

(2) Die Berechtigung ist weiters den Absolventen ausländischer höherer technischer, höherer landwirtschaftlicher und höherer forstwirtschaftlicher Lehranstalten zu verleihen, wenn sie 1. die vorgeschriebene Reife-, Abschluß- oder Ingenieurprüfung bestanden haben und ihre Ausbildung der gemäß Abs. 1 geforderten gleichwertig ist und 2. eine nach Abschluß des Studiums gelegene,

mindestens dreijährige, einschlägige Praxis in Österreich nachweisen, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt.

(3) Die Berechtigung kann auch Bewerbern verliehen werden, die im Ausland auf Grund eines technischen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Studiums eine gleichwertige Berechtigung erworben haben, wenn 1. ihre Ausbildung der gemäß Abs. 1 geforderten gleichwertig ist und,

  1. sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, ihr Herkunftsland

österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen die gleichen Rechte einräumt.

(4) Die Berechtigung kann ferner Bewerbern verliehen werden, die keine Ausbildung gemäß

Abs. 1 oder Abs. 2 erfahren haben, aber 1. die dieser Ausbildung gleichwertigen fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und 2. eine mindestens zehnjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Praxis in Österreich nachweisen, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt.

§ 2. Von der Verleihung gemäß § 1 sind Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit oder gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes verstoßenden Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung rechtskräftig verurteilt wurden, bis zur...

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