Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung 2003)

Auf Grund der §§ 25 und 26 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, Â

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2001, wird verordnet: Â

§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten laufend statistische Erhebungen für das gesamte Â

Bundesgebiet durchzuführen. Â

§ 2. Die Erhebungen werden durchgeführt: Â

  1. Als monatliche Erhebungen über die Menge der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der Weiterverarbeitung und Vermischung, der Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände von Erdöl und Â

Erdölerzeugnissen; Â

  2. als monatliche Erhebungen über den Wert von Erdöl und Erdölprodukten, die von einem anderen Â

EU-Mitgliedstaat nach  Österreich oder von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder von einem Drittland eingeführt oder in ein Drittland (§ 1 Abs.1 Z 10 Erdöl-Bevorratungs-

und Meldegesetz 1982) ausgeführt wurden. Dabei ist der Grenzwert anzugeben. Der Â

Grenzwert ist in Euro je Tonne anzugeben. Grenzwert im Sinne dieser Verordnung ist jener statistische Wert, der den der statistischen Erhebung unterliegenden Waren zum Zeitpunkt der Â

Verbringung von einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Â

Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) bzw. der Einfuhr von einem Drittland Â

oder zum Zeitpunkt der Verbringung aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Â

Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) in einen EU-Mitgliedstaat bzw. der Â

Ausfuhr in ein Drittland zukommt;Â Â

  3. als monatliche Erhebung über die Ursprungsländer oder Ursprungsmitgliedstaaten und die Bestimmungsländer oder Bestimmungsmitgliedstaaten der jeweiligen Mengen. Ist das Ursprungsland oder der Ursprungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Versendungsland oder den Versendungsmitgliedstaat anzugeben. Ist das Bestimmungsland oder der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Drittland oder den EU-Mitgliedstaat anzugeben, das oder der das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet, Â

  4. als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen (Lagerkapazitäten). Â

§ 3. (1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet, Â

  1. die Erdöl oder Erdölprodukte verarbeiten oder vermischen; Â

  2. die Erdölprodukte in Direktkäufen von...

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