Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. Dezember 1952, womit statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung angeordnet werden.
Auf Grund der §§ 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet:
§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet werden laufende Erhebungen über die gewerbliche Gütererzeugung (Produktionsstatistik) angeordnet.
§ 2. (1) Die Produktionsstatistik umfaßt die Industriebetriebe und die mit der Erzeugung von Sachgütern befaßten Gewerbebetriebe, letztere nur so weit, als sie mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Betriebe sind auf Aufforderung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes verpflichtet, die statistischen Meldungen (§ 3) auf vorgeschriebenen Vordrucken zu erstatten.
§ 3. Die Produktionsstatistik wird geführt:
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als monatliche Erhebung über Art, Menge und Wert (Netto- und Bruttowert) der Erzeugung, Verbrauch und Lagerbestand an Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten;
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als vierteljährliche Erhebung über die Zahl der beschäftigten Personen, die Ausnützung der Kapazität der Betriebe sowie die Gründe einer allfälligen Nichtausnützung der Kapazität.
§ 4. Die monatliche Erhebung erstreckt sich auf:
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Menge und Wert der Erzeugung von bebestimmten,
in den Meldevordrucken angeführten Produkten,
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Menge und Wert des Verbrauches und Lagerbestandes an bestimmten, in den Meldevordrucken angeführten Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten.
§ 5. Die vierteljährliche Erhebung erstreckt sich auf:
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den Stand der Beschäftigten am Ende der Monate März, Juni, September und Dezember,
getrennt nach der Art der Beschäftigung und Geschlecht;
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die Ausnützung der Kapazität für die Monate März, Juni, September und Dezember.
§ 6. Die Durchführung der Erhebungen und die Veröffentlichung der Ergebnisse obliegt dem
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