Bundesgesetz vom 23. Juni 1954 über die Durchführung statistischer Erhebungen in nicht landwirtschaftlichen Betrieben (Betriebszählungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Im Jahre 1954 und weiterhin nach Ablauf von jeweils zehn Jahren ist eine allgemeine statistische Erhebung in den im § 2 Abs. 1

angeführten Betrieben durchzuführen, welche auch die zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Angaben umfaßt (Ordentliche Betriebserhebung).

(2) Wenn vordringliche Umstände von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung es erfordern, können durch Verordnung Betriebserhebungen nach Abs. 1 auch in kürzeren Abständen angeordnet werden (Außerordentliche Betriebserhebung);

jedoch darf zwischen zwei ordentlichen Betriebserhebungen nicht mehr als eine außerordentliche Betriebserhebung stattfinden.

(3) Für die Betriebserhebungen ist jeweils ein Stichtag durch Verordnung festzusetzen. Angaben von Jahresergebnissen haben sich auf das dem Stichtag unmittelbar vorangegangene Kalender-

oder Wirtschaftsjahr zu beziehen.

§ 2. (1) Betriebserhebungen gemäß § 1 Abs. 1

und 2 erstrecken sich auf alle Betriebe des Bergbaues,

der Industrie, des Gewerbes und auf alle Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie auf die gewerbesteuerpflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

Von den Betriebserhebungen sind Betriebe ausgenommen, die ausschließlich der Versorgung anderer mit elektrischer Energie dienen.

(2) Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind in die Erhebungen einzubeziehen,

soweit sie dem Kreis der im Abs. 1 angeführten Betriebe angehören.

§ 3. Zur Vorbereitung der Betriebserhebungen nach § 1, insbesondere zur richtigen Beteilung mit den Meldevordrucken, können Vorerhebungen durchgeführt werden, die sich auf die Feststellung der genauen Betriebsanschrift, die Art der wirtschaftlichen Betätigung, die Fachorganisation

(Fachverband u. dgl.) und darauf zu beschränken haben, ob für den Betrieb nach abgabenrechtlichen Bestimmungen Buchführungspflicht

(doppelte Buchführung mit Vermögensvergleich)

besteht.

§ 4. Als Erhebungseinheit gilt der Betrieb und nicht das Unternehmen. Als Betrieb im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede örtlich oder in der Kostenrechnung getrennte Wirtschaftseinheit anzusehen. Besteht jedoch für örtlich getrennte Wirtschaftseinheiten nur eine gemeinsame Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit dieser Wirtschaftseinheiten als ein Betrieb.

§ 5. (1) Bei allen unter dieses Bundesgesetz fallenden Betrieben können sich die Erhebungen auf folgende...

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