Verordnung der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März 1946, betreffend die Erlassung des Statutes für den Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband.

Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 5. September 1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der Fassung des Gesetzes vom 16. November .1945, B. G. Bl.

Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung von Österreichischen Wirtschaftsverbänden, wird für den

Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband das nachfolgende Statut erlassen.

Statut des Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverbandes.

§ 1. (1) Aufgabe des Österreichischen Getreide-

und Brauwirtschaftsverbandes, im folgenden

„Verband" genannt, ist es, im Rahmen der einschlägigen Vorschriften und nach den Weisungen der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft bei Erfassung,

Aufbringung, Bearbeitung, Verarbeitung, Absatz und Verteilung, sowie bei der Einfuhr von Getreide

(einschließlich Buchweizen, Mais, Reis,

Braugerste und Brauweizen), Getreideerzeugnissen,

Brot und anderen Backwaren, Teigwaren,

Hülsenfrüchten, Erzeugnissen aus Hülsenfrüchten,

Stroh, Heu, Futtermitteln; ferner Hopfen,

Malz und Erzeugnissen aus beiden, sowie alkoholfreien Getränken mitzuwirken.

(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung der Preise und Preisspannen durch Beratung und Unterstützung der zuständigen Behörden mitzuwirken.

(3) Der Verband darf weder wirtschaftliche Unternehmungen betreiben noch sich an solchen beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit ausüben.

§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;

sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.

(2) Der Verband kann mit Zustimmung der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.

(3) Der Verband und im Einvernehmen mit ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane

(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes

(der Zweigstelle) auszuüben haben.

§ 3. (1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli eines jeden Jahres.

(2) Bis - 30. September eines jeden Jahres hat der Verband den Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft einen Bericht (samt Rechnungsabschluß) über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,

die ihren Sitz im Gebiet der Republik

Österreich haben und die 1. Getreide, Hülsenfrüchte, Futtermittel, Stroh,

Heu sowie Hopfen erzeugen,

  1. Getreide oder Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte und deren Erzeugnisse, sowie Futtermittel bearbeiten oder verarbeiten,

  2. Brot und andere Backwaren oder Teigwaren herstellen,

  3. Malz, Bier oder alkoholfreie Getränke herstellen,

  4. mit Einfuhr, Lagerung, Absatz und Verteilung der im § 1, Abs. (1), genannten Waren befaßt sind. Als Verteiler gelten auch die Verkaufsvermittler

    (Agenten, Kommissionäre, Makler).

    (2) Die im Abs. (1), Punkt 2 bis 5, genannten Betriebe haben binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Statutes, beziehungsweise binnen einem Monat nach Beginn oder nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dem Verband ihren Betrieb anzuzeigen.

    (3) Wenn ein Verbandsangehöriger Betrieb dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband hiervon Kenntnis erlangt.

    (4) Betriebe, die nur vorübergehend eingestellt werden, können für die Dauer der Einstellung nach näheren Anordnungen des Verbandes von ihren Pflichten ganz oder teilweise befreit werden.

    (5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit eines Betriebes zum Verband die

    örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

    § 5. Organe des Verbandes sind:

  5. Der Geschäftsführer;

  6. der Ausschuß;

  7. der Beirat.

    § 6. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung des Verbandes. Er vertritt...

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