Verordnung der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März 1946, betreffend die Erlassung des Statutes für den Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverband.

Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 5. September 1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der Fassung des Gesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl.

Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung von Österreichischen Wirtschaftsverbänden, wird für den

Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverband das nachfolgende Statut erlassen.

Statut des Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverbandes.

§ 1. (1) Aufgabe des Österreichischen Gartenbau-

und Kartoffelwirtschaftsverbandes, im folgenden

„Verband" genannt, ist es, im Rahmen der einschlägigen Vorschriften und nach den Weisungen der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft bei Erfassung, Aufbringung, Bearbeitung, Verarbeitung,

Absatz und Verteilung, sowie bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (auch konserviert),

Marmeladen, Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen mitzuwirken.

(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung der Preise und Preisspannen durch Beratung und Unterstützung der zuständigen Behörden mitzuwirken.

(3) Der Verband darf weder wirtschaftliche Unternehmungen betreiben noch sich an solchen beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit ausüben.

§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;

sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.

(2) Der Verband kann mit Zustimmung der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.

(3) Der Verband und im Einvernehmen mit ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane

(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes

(der Zweigstelle) auszuüben haben.

§ 3. (1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni und endet am .31. Mai eines jeden Jahres.

(2) Bis 31. August eines jeden Jahres hat der Verband an die Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft einen Bericht (samt Rechnungsabschluß) über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,

die ihren Sitz im Gebiet der Republik

Österreich, haben und die 1. Kartoffeln anbauen, Gemüsebau oder Obstbau betreiben, Gewürzpflanzen anbauen, sowie gewerbsmäßig wildwachsende Beerenfrüchte oder Pilze sammeln;

  1. Gemüse oder Obst einschließlich Südfrüchfrüchte,

    ferner wildwachsende Beerenfrüchte oder Pilze gewerbsmäßig verarbeiten, Gewürzpflanzen oder deren Erzeugnisse gewerbsmäßig zu Genußzwecken bearbeiten oder verarbeiten, ferner Kartoffelflocken,

    Trockenkartoffeln, Kartoffelwalzmehl oder sonstige Kartoffelerzeugnisse, sowie Stärke oder Stärkeveredelungserzeugnisse herstellen.

    Als Stärke und Stärkeveredelungserzeugnisse gelten insbesondere

    1. Trockenkartoffelstärke und deren Veredelungserzeugnisse,

    2. Roh- oder Feuchtstärke,

    3. Glukose (Stärkezucker) sowie glukoseähnliche Erzeugnisse in fester und flüssiger Form aus jedwedem Rohstoff,

    4. Dextrin sowie dextrinähnliche Erzeugnisse aus jedwedem Rohstoff,

    5. Stärkesago, Stänkegraupen und Stärkegrieß,

    6. Weizenstärke und Weizenkleber,

    7. Maisstärke und deren Derivate,

    8. Reisstärke und deren Derivate,

    9. Stärke aus sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

    10. Back- und Puddingpulver und Backhilfsmittel;

  2. mit Einfuhr, Lagerung, Absatz und Verteilung der im § 1, Abs. (1), genannten Waren befaßt sind. Als Verteiler gelten auch die Verkaufsvermittler

    (Agenten, Kommissionäre, Makler).

    (2) Die im Abs. (1), Punkt 2 und 3, genannten Betriebe halben binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Statutes, beziehungsweise binnen einem Monat nach Beginn oder nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dem Verband ihren Betrieb anzuzeigen.

    (3) Wenn ein Verbandsangehöriger Betrieb dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband hiervon Kenntnis erlangt.

    (4)...

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