Verordnung der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März 1946, betreffend die Erlassung des Statutes für den Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverband.

Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 5. September 1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der Fassung des Gesetzes vom 16. November 1945,

  1. G. Bl. Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung von Österreichischen Wirtschaftsverbänden, wird für den Österreichischen Milch- und Fettwirtschatftsverband das nachfolgende Statut erlassen:

Statut des Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes.

§ 1. (1) Aufgabe des Österreichischen Milch-

und Fettwirtschaftsverbandes, im folgenden

„Verband" genannt, ist es, im Rahmen der einschlägigen Vorschriften und nach den Weisungen der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft bei Erfassung, Aufbringung, Bearbeitung, Verarbeitung,

Absatz und Verteilung, sowie bei der Einfuhr von Milch, Milcherzeugnissen, Speisefetten

(mit Ausnahme der Erfassung von Schlachtfetten), Speiseölen, Eiern, Eiererzeugnissen und Honig mitzuwirken.

(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung der Preise und Preisspannen durch Beratung und Unterstützung der zuständigen Behörden mitzuwirken.

(3) Der Verband darf weder wirtschaftliche,

Unternehmungen betreiben noch sich an solchen beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit ausüben.

§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;

sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.

(2) Der Verband kann mit Zustimmung der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.

(3) Der Verband und im Einvernehmen mit ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane

(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes

(der Zweigstelle) auszuüben haben.

§ 3. (1) Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Bis 30. Juni eines jeden Jahres hat der Verband den Bundesministerim für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft einen Bericht (samt Rechnungsabschluß) über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,

die ihren Sitz im Gebiet der Republik

Österreich haben und die 1. Milch, Eier oder Honig erzeugen oder Ölfrüchte und Ölsämereien anbauen,

  1. Milch, Eier oder Honig bearbeiten oder Milch- und Eiererzeugnisse herstellen,

  2. tierische Fette oder Öle bearbeiten oder verarbeiten,

  3. pflanzliche Fette oder Öle gewinnen, herstellen,

    bearbeiten oder verarbeiten,

  4. Mittel zum Ersatz oder zur Streckung von Speiseölen und Speisefetten herstellen,

  5. Lebensmittel herstellen, zu deren Erzeugung

    überwiegend vom Verbande bewirtschaftete Waren verwendet werden,

  6. mit Einfuhr, Lagerung, Absatz und Verteilung der im § 1, Abs. (1), genannten Waren befaßt sind. Als Verteiler gelten auch die Verkaufsvermittler

    (Agenten, Kommissionäre,

    Makler).

    (2) Die im Abs. (1), Punkt 2 bis 7, genannten Betriebe haben binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Statutes, beziehungsweise binnen einem Monat nach [Beginn oder nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dem Verband ihren Betrieb anzuzeigen.

    (3) Wenn ein Verbandsangehöriger Betrieb dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband hiervon Kenntnis erlangt.

    (4) Betriebe, die nur vorübergehend eingestellt werden, können für die Dauer der Einstellung nach näheren Anordnungen des Verbandes von ihren Pflichten ganz oder teilweise befreit werden.

    (5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit eines Betriebes zum Verband die

    örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

    § 5. Organe des Verbandes sind:

  7. ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT