Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, über die Stellung der Volksdeutschen bei Ausübung des Notarberufes.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Für Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die vor der Erwerbung der österreichischen Staatsbürgerschaft staatenlos waren oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt war (Volksdeutsche),

gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Notariatskammer hat bei Vorliegen der

    übrigen Voraussetzungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung

    (NO.), in der geltenden Fassung auf Antrag die Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten zu bewilligen, wenn das Bundesministerium für Unterricht die im Ausland abgelegten rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und Prüfungen anerkennt;

  2. sofern sie den Beruf eines Notars in einem am 16. Oktober 1918 zur österreichischungarischen Monarchie gehörigen Gebiet ausgeübt haben, wird das Erfordernis des

    § 6 Abs. 1 lit. d NO. durch eine zweijährige Praxis bei einem österreichischen Notar als eingetragener Notariatskandidat oder als Konzeptshilfskraft erfüllt.

    § 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der...

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