Protokoll betreffend die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein

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In der Zeit vom 4. bis 6. November 1969 haben zwischen einer österreichischen Delegation unter der Leitung des Sektionschefs im Bundesministerium für Finanzen, Dr. Josef Hammerschmidt,

und einer liechtensteinischen Delegation unter der Leitung des Regierungschefs des Fürstentums Liechtenstein, Dr. Gerard Batliner, Besprechungen

über die Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs zwischen der Republik

Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein stattgefunden, die zu folgendem Ergebnis geführt haben:

  1. Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeugen, die in einem der beiden Staaten zum Verkehr zugelassen sind, wird im andern Staat Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gewährt, wenn der vorübergehende Aufenthalt im andern Staat ein Jahr, von jedem Grenzübertritt an gerechnet, nicht übersteigt.

    Diese Bestimmung tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.

  2. Beförderungssteuer In Anbetracht der Tatsache, daß im Fürstentum Liechtenstein derzeit eine der österreichischen Beförderungssteuer gleichkommende Abgabe nicht erhoben wird, erklärt sich die österreichische Delegation bereit, daß liechtensteinische Beförderungsunternehmer im grenzüberschreitenden Verkehr die Beförderungssteuer nach Maßgabe der folgenden Regeln entrichten:

    1. Grenzüberschreitender Personenverkehr auf der Straße:

      In Liechtenstein ansässige Beförderungsunternehmer,

      die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße mit in Liechtenstein zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen Personenbeförderungen gegen Entgelt durchführen, sind in Österreich ab 1. Jänner 1970 von der Beförderungssteuer befreit.

    2. Grenzüberschreitender Güterverkehr auf der Straße:

      In Liechtenstein ansässige Beförderungsunternehmer,

      die mit in Liechtenstein zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern durchführen, entrichten ab 1. Jänner 1970 die Beförderungsssteuer im

      Österreich für jede Fahrt auf...

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