Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die steuerrechtliche Behandlung der Bezüge der Mitglieder der Organe der Gesetzgebung, bestimmter oberster Organe der Vollziehung, des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und über im Zusammenhang damit stehende Vorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.

Nr. 268, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 9/1969, 194/1969, 9/1970, 370/1970, 228/

1971 und 370/1971 wird in nachstehender Weise geändert:

  1. Am Schluß der Z. 7 im Abs. 1 des § 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

    „Nicht Verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und nicht Verrechnungspflichtige Reisekostenersätze, welche die im § 9 Abs. 2

    bis 4 genannten Personen erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln, sondern im Rahmen der Bestimmungen des § 9 Abs. 2

    bis 4 als Werbungskosten zu berücksichtigen,

    soweit sie nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11

    steuerfrei sind;"

  2. Die Z. 9 bis 11 im Abs. 1 des § 3 haben zu lauten:

    „9. die in den §§ 5 Abs. 2, 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl.

    Nr. 273, geregelten Vergütungen des Bundespräsidenten;

  3. die im § 5 a Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

    BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1955 genannten Entschädigungen;

  4. die im § 9 sowie in den §§ 17 bis 19

    des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl.

    Nr. 273, angeführten Vergütungen, sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Entschädigungen,

    die Landeshauptmänner und ihre Stellvertreter, Mitglieder einer Landesregierung

    (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten;"

  5. Im § 9 wird als Abs. 2 eingefügt:

    „(2) Die Hälfte der laufenden. Bezüge (ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 genannten und die nach § 67 zu versteuernden Bezüge),

    die der Bundespräsident, Mitglieder gesetzgebender Organe und Mitglieder des Verfassungs-

    gerichtshofes (einschließlich der Ersatzmitglieder),

    Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen

    (des Wiener Stadtsenates) sowie der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis mit der Maßgabe als Werbungskosten anzuerkennen, daß der Werbungskostenpauschbetrag bei Landeshauptmännern jenen eines Bundesministers, bei Landeshauptmann-

    Stellvertretern (Vizebürgermeister der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei sonstigen Mitgliedern einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) 90 v. H. jenes eines Staatssekretärs und bei Mitgliedern eines Landtages jenen eines...

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