Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1998)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 105,

112 und 131/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 58 Abs. 3 werden der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3

    angefügt:

    „3. die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den

    §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213.“

    1a. Im § 64 Abs. 1 Z 4a werden die Worte „Beischlaf mit Unmündigen“ durch die Worte „schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen“ und die Worte „Unzucht mit Unmündigen“ durch die Worte

    „sexueller Mißbrauch von Unmündigen“ ersetzt.

    1b. Im § 72 Abs. 2 entfallen die Worte „verschiedenen Geschlechtes“ sowie das Wort „außerehelicher“.

  2. Im § 74 werden nach der Z 4 folgende Z 4a bis 4c eingefügt:

    „4a. Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union: jeder, der nach dem Strafrecht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Beamter oder Amtsträger ist und auch bei sinngemäßer Anwendung der Z 4 Beamter wäre;

    4b. Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist oder der den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen; Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, die nach den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol);

    4c. ausländischer Beamter: jeder, der in einem anderen Staat ein Amt in der Gesetzgebung,

    Verwaltung oder Justiz innehat, der eine öffentliche Aufgabe für einen anderen Staat oder eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen eines solchen wahrnimmt oder der Beamter oder Bevollmächtigter einer internationalen Organisation ist;“

  3. Nach dem § 153a wird folgende Bestimmung eingefügt:

    „Förderungsmißbrauch

    § 153b. (1) Wer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde,

    oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (§ 309) begeht.

    (3) Wer die Tat in bezug auf einen 25000 S übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

    (4) Wer die Tat in bezug auf einen 500000 S übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

    (5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird;

    ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und Zuschüsse nach § 12 des Finanz-

    Verfassungsgesetzes 1948. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften, anderer Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften, sowie der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die Haushalte, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.“

  4. § 165 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 hat zu lauten:

      „(1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 304 bis 308 oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser...

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