Bundesgesetz vom 27. November 1974, mit dem das Strafregistergesetz 1968 geändert wird (Strafregistergesetznovelle 1974)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 101/

1972 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 4 wie folgt zu lauten:

    „4. alle sich auf eine der in den Z. 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen Gerichte über a) die nachträgliche Festsetzung einer Strafe;

    1. die nachträgliche Bestellung eines Bewährungshelfers oder die Aufhebung der Bewährungshilfe;

    2. die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung,

      Umwandlung oder Neubemessung einer Strafe;

    3. die Verlängerung einer Probezeit;

    4. den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Nachsicht einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;

    5. die endgültige Nachsicht einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;

    6. das Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe;

    7. die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe,

      die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder darüber, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 24

      Abs. 2 StGB, § 157 Abs. 2 StVG);

    8. den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme;

    9. die endgültige Entlassung;

    10. die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung oder späteren Entscheidung;

    11. das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe;

    12. die Tilgung einer Verurteilung;"

  2. Im § 3 Abs. 2 hat die Z. 4 zu lauten:

    „4. den Tag des Erkenntnisses erster Instanz und den Tag des Eintritts der Rechtskraft der Verurteilung;"

  3. Im § 3 Abs. 2 haben die Z. 6 und 7 zu lauten:

    „6. alle vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen worden ist; alle vom Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen; die Feststellung,

    daß wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt worden ist;

    die Angabe, daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden sind; die Angabe, daß ein Bewährungshelfer bestellt worden ist; bei einer in Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe und bei bedingt nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auch die Dauer der Probezeit, bei befristeten Strafen der...

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