Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 295/1984, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 19 Abs. 2 treten an die Stelle der Beträge von 20 S und 3000 S die Beträge von 30 S und 4500 S.

  2. § 20 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Haben die in den Abs. 2 und 3 genannten Personen die strafbaren Handlungen unter Mißbrauch ihrer Befugnisse als leitende Angestellte

    (§ 309) eines Unternehmens oder unter Ausnützung der ihnen durch diese Tätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so haftet der Eigentümer des Unternehmens für die an die Stelle des Verfalles tretenden Geldbeträge zur ungeteilten Hand mit den in den Abs. 2 und 3 genannten Personen, wenn der Eigentümer nicht selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte ist, sondern aus der strafbaren Handlung einen Vermögensvorteil erlangt hat oder erlangen sollte und zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen hat. Steht das Unternehmen im Eigentum einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so tritt die Haftung ein, wenn der Vorwurf, zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen zu haben, auch nur eine Person trifft, die mit der Geschäftsführung betraut war."

  3. Nach § 20 wird folgende Bestimmung eingefügt:

    „Abschöpfung der Bereicherung

    § 20 a. (1) Hat sich der Täter durch die Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen unrechtmäßig bereichert, so ist er zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verurteilen, wenn dieses Ausmaß

    1 Million Schilling übersteigt.

    (2) Eine Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, soweit 1. nach § 20 vorzugehen ist,

  4. nach besonderen Bestimmungen eine Geldstrafe zu verhängen ist, die dem vom Täter aus der strafbaren Handlung erzielten oder erstrebten Nutzen entsprechen oder diesen übersteigen soll,

  5. der Täter Schadensgutmachung geleistet oder sich dazu vertraglich verpflichtet (§ 167 Abs. 2 Z 2)

    hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder 4. die Zahlung den Verurteilten nach seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz unter Berücksichtigung der ihm sonst aus der Verurteilung erwachsenden nachteiligen Folgen unbillig hart träfe.

    (3) Ist ein Unternehmen durch eine strafbare Handlung eines leitenden Angestellten in einem 1 Million Schilling übersteigenden Ausmaß

    unrechtmäßig bereichert worden und hat der Eigentümer des Unternehmens zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen, so hat das Gericht auszusprechen,

    daß der Eigentümer einen der Bereicherung entsprechenden Geldbetrag zu zahlen hat.

    Steht das Unternehmen im Eigentum einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so genügt es, wenn der Vorwurf,

    zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen zu haben, auch nur eine Person trifft, die mit der Geschäftsführung betraut war. Abs. 2 gilt dem Sinne nach.

    (4) Treten nachträglich Umstände ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen wäre, so hat das Gericht seine Entscheidung entsprechend zu ändern."

  6. Im § 23 Abs. 1 hat die Z 1 zu lauten:

    „1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder

    überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die Sittlichkeit, nach § 12 des Suchtgiftgesetzes 1951 oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen erfolgt,"

  7. § 42 hat zu lauten:

    „§ 42. Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn 1. die Schuld des Täters gering ist,

  8. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken."

  9. § 43 wird wie folgt geändert:

    1. Im Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „ein Jahr" die Worte „zwei Jahre".

    2. Abs. 2 entfällt, und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)".

  10. Nach § 43 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

    „Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe

    § 43 a. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des § 43 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil bedingt nachzusehen.

    (2) Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen,

    wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 bedingt nachgesehen werden kann.

    (3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.

    (4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen.

    Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

    (5) Die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe ist ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist."

  11. Im § 44 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

    „Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§ 43 und 43 a auf jede der beiden Strafen angewendet werden."

  12. § 46 hat zu lauten:

    „Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

    § 46. (1) Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen,

    wenn anzunehmen ist, daß es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

    (2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen,

    es sei denn, daß besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen.

    (3) Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen,

    ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

    Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen auszusprechen.

    (4) Verbüßt ein Gefangener unmittelbar nacheinander mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend. Nach § 43 a Abs. 3 und 4 nicht bedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben jedoch außer Betracht. Eine bedingte Entlassung aus einem solchen Strafteil ist ausgeschlossen.

    (5) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn Jahre verbüßt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist er gleichwohl nur dann bedingt zu entlassen, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen ist, daß er in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und es trotz der Schwere der Tat nicht der weiteren Vollstreckung bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken."

  13. § 48 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 hat zu lauten:

      „(1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit zehn Jahre."

    2. Im Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:

      „(2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre."

  14. Im § 53 hat der Abs. 1 zu lauten:

    „(1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte...

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