ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen, dessen Art. 41 Abs. 2 lit. a und Art. 41 Abs. 5 lit. a verfassungsändernd sind, samt Anhängen und österreichischen Vorbehalten wird genehmigt.

  2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

    (Ãœbersetzung)

    DIE VERTRAGSPARTEIEN,

    IN DER ERKENNTNIS, daß

    die internationale Einheitlichkeit der Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen notwendig ist, um den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen,

    HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

    Kapitel I ALLGEMEINES ARTIKEL 1

    Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Ãœbereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:

    1. „Innerstaatliche Rechtsvorschriften"

      einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder

      örtlichen Gesetze und Regelungen,

    2. „Ortsgebiet" ist ein Gebiet,

      das bebaute Grundstücke umfaßt und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind oder das in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in anderer Weise bestimmt ist:

    3. „Straße" ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;

    4. „Fahrbahn" ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird;

      eine Straße kann 'mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;

    5. „Fahrstreifen" ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Kolonne mehrspuriger Kraftfahrzeuge

      (Artikel 1 Buchstabe n) ausreicht.

    6. „Kreuzung" ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Straßen einschließlich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;

    7. „Eisenbahnkreuzung" ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem 'Schienenkörper;

    8. „Autobahn" ist eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die i) — außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend

      — für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;

    9. keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen,

      Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Fußwegen hat und iii) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;

    10. ein Fahrzeug gilt als :

    11. „haltendes Fahrzeug",

      wenn es während der Zeit, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be-

      oder Entladen erforderlich ist, stillsteht;

    12. „parkendes Fahrzeug",

      wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften stillsteht und wenn sich sein Stillstehen nicht auf die Zeit beschränkt,

      die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen erforderlich ist.

      Die Vertragsparteien können jedoch die nach vorstehender Ziffer ii stillstehenden Fahrzeuge als „haltende Fahrzeuge" ansehen,

      wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet,

      und sie können die mach vorstehender Ziffer i stillstehenden Fahrzeuge als „parkende Fahrzeuge"

      ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte Zeitspanne überschreitet;

    13. „Fahrrad" ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird;

    14. „Motorfahrräder" sind zwei oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor,

      dessen Zylinderinhalt 50 cm³

      (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km

      (30 Meilen) in der Stunde nicht

      übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren

      'innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben —

      insbesondere das Merkmal,

      durch Pedale angetrieben werden zu können — oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Gewicht oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen

      übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen,

      als hindere es die Vertragsparteien,

      hinsichtlich der Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen;

      1) „Kraftrad" ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff

      „Kraftrad" schließt die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, daß sie nach Artikel 46 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben,

      für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;

    15. „Kraftfahrzeug" Der Begriff „Kraftfahrzeug"

      wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe m zugeordnete Bedeutung.

      Wird er mit dem Zusatz

      „(Artikel 1 Buchstabe n)" gebraucht,

      so hat er die ihm unter Buchstabe n zugeordnete Bedeutung. ist jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;

    16. „Kraftfahrzeuge" Der Begriff „Kraftfahrzeug"

      wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe m zugeordnete Bedeutung.

      Wird er mit dem Zusatz

      „(Artikel 1 Buchstabe n)" gebraucht,

      so hat er die ihm unter Buchstabe n zugeordnete Bedeutung. im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üb-

      licherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen-

      oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt die Oberleitungsomnibusse

      — das heißt die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge — ein.

      Er umfaßt nicht Fahrzeuge, die auf der Straße nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen-

      oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;

    17. „Anhänger" ist jedes Fahrzeug,

      das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt die Sattelanhänger ein;

    18. „Sattelanhänger" ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug

      (Artikel 1 Buchstabe n) so verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;

    19. „Lenker, Führer von Tieren"

      ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen)

      lenkt oder die auf einer Straße, Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum-

      oder Reittiere leitet;

    20. „höchstes zulässiges Gesamtgewicht"

      ist das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs,

      das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;

    21. „Gesamtgewicht" ist das tatsächliche Gewicht des beladenen Fahrzeugs einschließlich der Besatzung und der Fahrgäste;

    22. „Verkehrseinrichtung" und

      „entsprechend der Verkehrsrich-

      tung" bedeuten, rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeuglenker ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muß; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;

    23. die Pflicht für den Fahrzeuglenker,

      anderen Fahrzeugen

      „den Vorrang zu gewähren" bedeutet,

      daß er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeuglenker dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.

      ARTIKEL 2

      Anhänge zu diesem Übereinkommen Die Anhänge zu diesem Übereinkommen,

      nämlich:

      Anhang 1 : Gefahrenwarnzeichen außer jenen vor Kreuzungen oder Eisenbahnkreuzungen;

      Anhang 2: Vorrangzeichen an Kreuzungen, Gefahrenwarnzeichen vor Kreuzungen und Vorrangzeichen an Straßenverengungen;

      Anhang 3: Zeichen für Eisenbahnkreuzungen

      ;

      Anhang 4: Vorschriftzeichen außer jenen für Vorrang, Halten und Parken;

      Anhang 5 : Hinweiszeichen außer jenen für das Parken;

      Anhang 6: Zeichen für das Halten und Parken;

      Anhang 7: Zusatztafeln;

      Anhang 8: Straßenmarkierungen;

      Anhang 9: Farbige Wiedergabe der Zeichen, Symbole und Tafeln der Anhänge 1 bis 7 In den gedruckten Texten des

      Übereinkommens können die Zeichen, Symbole und Tafeln an den geeigneten Stellen wiedergegeben werden.

      sind Bestandteile dieses Ãœbereinkommens.

      ARTIKEL 3

      Verpflichtungen der Vertragsparteien 1.

    24. Die Vertragsparteien nehmen das in diesem Übereinkommen beschriebene System der Verkehrszeichen und Straßenmarkienungen an und verpflichten sich, es möglichst bald einzuführen. Zu diesem Zweck:

    25. wenn dieses Ãœbereinkommen ein Zeichen,

      ein Symbol oder eine Markierung festlegt,

      um eine Vorschrift anzuzeigen oder um den Verkehrsteilnehmern einen Hinweis zu geben, sehen die Vertragsparteien vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3

      vorgesehenen Fristen davon ab...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT