Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer strategischen Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SIVBEG-Errichtungsgesetz - SIVBEG-EG) erlassen sowie das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

92. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer strategischen Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SIVBEG-Errichtungsgesetz - SIVBEG-EG) erlassen sowie das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Errichtung einer strategischen Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SIVBEG-Errichtungsgesetz - SIVBEG-EG) Errichtung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut ,,SIVBEG - Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m. b. H.", im Folgenden Gesellschaft bezeichnet, mit einem Stammkapital von 35 000 Euro zu gründen. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, findet auf die Entstehung der Gesellschaft keine Anwendung.

(2) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Landesverteidigung weiters ermächtigt, als Sacheinlage sonstiges Zubehör und die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten in die Gesellschaft einzubringen.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Geschäftsanteile zum anteiligen Nominale an Gesellschaften zu übertragen, deren Anteile ihrerseits zu 100 vH im Eigentum des Bundes stehen. Der Bund hat jedenfalls die Mehrheit der Gesellschaftsanteile zu halten. In der Übertragungsvereinbarung ist sicher zu stellen, dass die Anteile an den Bund zurückfallen, wenn sich die anteilserwerbende Gesellschaft nicht mehr zu 100 vH im Bundeseigentum befindet.

(4) Die Gesellschaft ist berechtigt für die Erfüllung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und deren Anteile zu veräußern.

(5) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes für diese Gesellschaft anzuwenden.

(6) Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) In der Errichtungserklärung sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes folgende Aufgaben vorzusehen:

1. Verwertung von im Eigentum des Bundes und in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung stehenden Liegenschaften über Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung im Namen und für Rechnung des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen,
2. Beauftragung Dritter mit Erstellung von Gutachten und Studien wie insbesondere Machbarkeits- und Verwertungsstudien für Nutzungsänderungen und Raumordnungsmaßnahmen wie der Flächenwidmung oder Bebauung,
3. Öffentlichkeitsarbeit betreffend Standortgemeinden und -regionen insbesondere über Projektpläne und Möglichkeiten der Konversion,
4. Erstattung regelmäßiger Berichte über den Fortgang der
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