Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure eingeführt wird

Auf Grund des § 13 b Abs. 9 der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. II der Gewerbeordnungsnovelle 1957; BGBL Nr. 178, wird verordnet:

§ 1. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Hühneraugenschneider und Fußpfleger (§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 19 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen a) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

(§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit

(Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens fünf Jahre betragen; oder b) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

(§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre betragen; oder c) durch das Zeugnis über eine mindestens sechsjährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden;

oder d) durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige Verwendungszeit

(Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.

§ 2. Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Schönheitspfleger (Kosmetiker) (§ 1 a Abs. 1

lit. b Z. 20 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen a) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

(§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit

(Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre betragen; oder b) durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige Verwendungszeit

(Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.

§ 3...

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