Bundesgesetz über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Abwrackfonds

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß

  1. der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (Amtsblatt der EG Nr. L 116 vom 28. April 1989) in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 1), im folgenden „EU-Strukturbereinigungsverordnung“ genannt, und 2. der gestützt auf Artikel 6 und Artikel 10 der EU-Strukturbereinigungsverordnung erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 1), im folgenden „EU-

    Durchführungsverordnungen“ genannt,

    wird beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst ein Fonds öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Abwrackfonds für die Binnenschiffahrt“ (im folgenden „Fonds“ genannt)

    und mit dem Sitz in Wien errichtet.

    (2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird nach außen vom Bundesminister für Wissenschaft,

    Verkehr und Kunst vertreten.

    (3) Die Verwaltung des Fonds und die Tragung der damit verbundenen zwingend erforderlichen Kosten obliegt dem Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

    (4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die bei der Verwaltung des Fonds zur Anwendung kommenden Verrechnungsvorschriften zu erstellen.

    Aufgaben des Fonds

    § 2. (1) Aufgaben des Fonds sind 1. die Erhebung der in der EU-Strukturbereinigungsverordnung und den EU-Durchführungsverordnungen vorgeschriebenen Beiträge,

  2. die in diesen Verordnungen vorgesehene Verwendung dieser Beiträge sowie allfälliger Finanzbeiträge des Bundes und der Europäischen Union,

  3. die Ãœberwachung der Einhaltung der den Unternehmen bzw. Schiffseignern aus den genannten Verordnungen sowie aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Verpflichtungen,

  4. die Veranlassung der Abwrackung von Amts wegen, soweit sie in den genannten Verordnungen vorgesehen ist, und 5. die Erstellung von Berichten an das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

    über den Verlauf der Abwrackaktion gemäß Artikel 10 der EU-Strukturbereinigungsverordnung,

    insbesondere über die Finanzlage des Fonds, die Zahl der eingebrachten Abwrackanträge und die tatsächlich abgewrackte Tonnage.

    (2) Die Wirtschaftskammer Österreich ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union in Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds...

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