Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bestimmungen auf dem Gebiet des Strukturverbesserungsgesetzes, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1989 ? AbgÄG 1989)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.

Nr. 400, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Im § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist, sind weder ausgleichs- noch gemäß § 18" Abs. 6 und 7 vortragsfähig. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen."

  1. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c und d lautet:

    „c) 20% anderer als in lit. b, lit. d und lit. f genannter Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung oder einer ausländischen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie 20% dem Grunde und der Höhe nach gleichartiger Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen; erhält ein Steuerpflichtiger auf Grund seiner Behinderung derartige Bezüge und beträgt die der Bemessung der Unfallrente zugrundeliegende nachgewiesene Behinderung mehr als 20%, so sind die Bezüge im Prozentsatz dieser Behinderung steuerfrei d) Zusatzrenten für Schwerversehrte zu einer gesetzlichen Unfallversorgung oder zu einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung,

    die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht"

  2. § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a lautet:

    „

    1. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,"

  3. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

    „Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a

    (Abschnitt V des Heeresgebührengesetzes 1985),

    lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 8, 8 b des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2

    Abs. 3 Z 1 bis 3 und laufende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 41 Abs. 4

    für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen."

    4 a. Im § 4 Abs. 4 Z 6 lit. b tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich; folgende lit. c wird angefügt:

    „c) das Bundesdenkmalamt."

  4. § 4 Abs. 7 dritter Satz lautet:

    „— Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie mit steuerfreien Rücklagen gemäß § 11 zu verrechnen."

  5. Im § 6 Z 1 tritt an die Stelle des fünften und sechsten Satzes folgender Satz:

    „Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlage-

    vermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz,

    abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen."

  6. Im § 6 Z 2 lit. c entfällt der fünfte Satz.

  7. Im § 6 Z 7 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge

    „ — wesentliche Beteiligungen (Beteiligungen zu mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital), die bei Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben worden sind, oder"

    die Wortfolge

    „ — Beteiligungen von mindestens 25% am Grund- oder Stammkapital, die bei Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben worden sind, oder".

  8. Im § 9 Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge

    „ — vor Abzug der Gewerbesteuer und eines gewinnmindernd in Anspruch genommenen Investitionsfreibetrages und"

    die Wortfolge

    „ — vor Berücksichtigung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und eines gewinnmindernd in Anspruch genommenen Investitionsfreibetrages und".

    9 a. § 10 Abs. 4 lautet:

    „(4) Für Kraftfahrzeuge beträgt der Investitionsfreibetrag höchstens 10%, für lärmarme Kraftfahrzeuge

    (§ 8 b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1989, BGBl. Nr. 451) höchstens 20%. Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder kann ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag steht jedoch zu für

    — Fahrschulkraftfahrzeuge und

    — Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

    Für gebrauchte Lastkraftwagen darf ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten auch für Rechte auf entgeltliche Überlassung von solchen Fahrzeugen.'.'

  9. Im § 10 Abs. 9 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Abs. 7)" der Klammerausdruck

    „(Abs. 1)".

  10. S 11 Abs. 1 Z 3 lautet:

    „3. Falls in einem der folgenden neun Jahre Instandsetzungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7) getätigt werden oder ein Verlust entsteht (höhere Betriebsausgaben als Betriebseinnahmen im Sinne der Z 1),

    so sind die Instandsetzungsaufwendungen und der Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen, beginnend mit der ältesten, zu verrechnen."

  11. Im § 16 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Halbsatz „ , ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf".

  12. § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer

    — freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung

    — Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung)

    — freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse

    — Pensionskasse.

    Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig,

    wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

    Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig,

    wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

    Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

    Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

    Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1)

    vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet,

    dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien."

  13. § 18 Abs. 4 Z 1 lautet:

    „1. Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien

    (Abs. 1 Z 2) hat zu erfolgen, wenn

    — die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall innerhalb von zwanzig Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden.

    Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend Abs. 1 Z 2

    — innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß

    eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt

    — die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft oder vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden.

    Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn

    — die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden

    — die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder

    — der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind.

    Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung oder Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien

    (Abs. 1 Z 2 letzter Satz) führen, müssen dem Wohnsitzfinanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitgeteilt werden

    — vom Versicherungsunternehmen im Falle des Rückkaufs,

    der Abgeltung der Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag sowie einer Vorauszahlung,

    einer Verpfändung oder einer sonstigen Rückvergütung,

    — vom Steuerpflichtigen in allen übrigen Fällen.

    Im Falle der Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz)

    entfällt die Meldepflicht dann, wenn die rückvergüteten Beträge mit künftigen Versicherungsprämien aufgerechnet werden."

  14. Im § 18 Abs. 4 Z 3 entfällt der drittletzte Satz.

  15. § 25 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz lautet:

    „Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen."

  16. § 26 Z 4 lit. b lautet:

    „b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 360 S pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68

    Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu."

  17. Im § 27 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung

    㤠2 Abs. 1 bis 4" die Zitierung 㤠2 Abs. 3 Z 1 bis 4".

  18. Im § 27 Abs. 1 wird als Z 6 angefügt:

    „6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung,

    die im Falle des Erlebens oder des Rückkaufes aus einem Kapitalversicherungsvertrag auf den Erlebensfall oder im Falle eines Rückkaufes oder einer Kapitalabfindung eines Rentenversicherungsvertrages ausgezahlt wird, wenn

    — der Versicherungsvertrag nicht gegen laufende Prämienzahlung abgeschlossen wurde und

    ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT