Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Gewährung von Studienbeihilfen an Studierende der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Lehranstalten (Lehrer-Studienbeihilfengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Österreichische Staatsbürger, die ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Lehranstalten sind, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf die Gewährung einer Studienbeihilfe.

(2) Studierende deutscher Muttersprache aus Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungari-

schen Monarchie sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich haben und keinen weiteren ordentlichen Wohnsitz im Ausland besitzen.

§ 2. Voraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfen ist, daß der Studierende a) sozial bedürftig ist (§ 3),

  1. einen günstigen Studienerfolg nachweist

    (§ 5),

  2. das Studium innerhalb von 10 Jahren nach Erlangung der Aufnahmsvoraussetzungen begonnen hat.

    § 3. Soziale Bedürftigkeit

    (1) Soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist anzunehmen, wenn das Einkommen eines Studierenden, der weder zum elterlichen Haushalt gehört noch von den Eltern oder dritten Personen zur Gänze erhalten wird und für dessen Unterhalt weder Eltern noch dritte Personen kraft Gesetzes aufzukommen haben,

    15.600 S jährlich nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um 6000 S jährlich für jede Person,

    zu deren Unterhalt der Studierende gesetzlich verpflichtet ist.

    (2) Bei Studierenden, die zum Haushalt des Unterhaltspflichtigen gehören, ist soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes anzunehmen,

    wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zuzüglich des Einkommens des Ehegatten oder Lebensgefährten sowie des Studierenden 48.000 S jährlich nicht übersteigt. Hat der Unterhaltspflichtige außer für sich und den Unterhalt des Studierenden oder der Studierenden für den Unterhalt weiterer Personen kraft Gesetzes aufzukommen,

    so erhöht sich dieser Betrag für die dritte zu erhaltende Person um , 7.200 S jährlich,

    für die vierte zu erhaltende Person um 9.800 S jährlich,

    für die fünfte zu erhaltende Person um 12.000 S jährlich,

    für jede weitere zu erhaltende Person um 14.000 S jährlich,

    jedoch stets nur um 6.000 S jährlich,

    falls es sich um ein noch nicht schulpflichtiges Kind handelt, das keine Schule besucht. Ein allfälliges Einkommen der zu erhaltenden Personen ist dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen.

    (3) Bei Studierenden mit ausgezeichnetem Studienerfolg

    (§ 5 Abs. 4) erhöht sich die im Abs. 1

    genannte Einkommensgrenze um 3600 S jährlich,

    die im Abs. 2 genannte Einkommensgrenze um 12.000 S jährlich.

    (4) Hat der Studierende am Studienort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort genommen, weil sein bisheriger gewöhnlicher Aufenthaltsort vom Studienort so weit entfernt ist, daß ihm die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich und entfernungsmäßig nicht zuzumuten ist, so erhöhen sich die im Abs. 1 und 2 (allenfalls unter Berücksichtigung des Abs. 3) festgelegten Einkommensgrenzen um 6000 S jährlich. Dies gilt nicht, wenn das angestrebte Studium auch am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an einem innerhalb einer zumutbaren Fahrzeit erreichbaren Ort möglich wäre.

    (5) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände (besondere Ausgaben wegen Krankheit, Todesfall u. dgl.) ist soziale Bedürftigkeit auch dann anzunehmen, wenn die Einkommensgrenzen nicht wesentlich überschritten werden.

    (6) Selbst bei wesentlicher Überschreitung der Einkommensgrenzen ist soziale Bedürftigkeit anzunehmen,

    wenn der Studierende seinen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen nicht durchzusetzen vermag. In diesem Falle geht ein Rechtsanspruch sowie das Klagerecht des Studierenden gegen einen Dritten auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhaltes mit Ausnahme der tatsächlich gezahlten, bei der Gewährung der Studienbeihilfe berücksichtigten Beträge im Ausmaß

    der gewährten Studienbeihilfe auf den Bund

    über, sobald die Studienbeihilfenkommission dem Dritten die Gewährung der Studienbeihilfe schriftlich meldet. Die Ansprüche des Bundes gegen den Dritten sind von der Finanzprokuratur geltend zu machen.

    § 4. Einkommensbegriff

    (1) Unter Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2

    des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr.

    268, in der jeweils geltenden Fassung, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge nach den §§ 4 Abs. 4 Z. 4, 10 Abs. 1 Z. 5, 93

    Abs. 6, 93 a und 100 des Einkommensteuergesetzes zu verstehen, gleichviel, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt wurden.

    (2) Das Einkommen im Sinne des Abs. 1 ist von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Steuerbescheides,

    und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch eine Bestätigung des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) nachzuweisen.

    Eine Erklärung über allfällige steuerfreie oder ausländische Einkünfte ist abzugeben. Die Studienbeihilfenkommission

    (§ 11) kann insbesondere bei ausländischen Einkünften sonstige Nachweise

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