Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen geändert wird

Auf Grund des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGB1. Nr. 291/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. Nr. 465/1974, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGB1. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. Nr. 306/1992, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen, BGB1. Nr. 204/ 1971, wird wie folgt geändert:

  1.   § 1 lautet:

    „§ 1. Die Studienrichtung Bergwesen ist an der Montanuniversität Leoben unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG genannten Grundsätze und Ziele einzurichten."

  2.   § 3 Abs. 1 lautet:

    „Erster Studienabschnitt

    § 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 90 bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu besuchen."

  3.   Der Einleitungssatz des § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:".

  4.   § 4 Abs. 2 lit. b lautet:

    ,,b) Technische und meßtechnische Grundlagen einschließlich elektronischer Datenverarbeitung;".

  5.   § 5 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription in den Semestern, in denen die Lehrveranstaltungen laut Studienplan angesetzt sind, und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile nach Maßgabe des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen) voraus."

  6.   § 5 Abs. 2 lit. a lautet:

    ,,a) die gültige Inskription in den Semestern, in denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt sind;".

  7.   § 6 Abs. 2 lit. b sublit. bb lautet:

    ,,bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissioneilen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer oder diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissio-

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