Bundesgesetz vom 27. Juni 1985 über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz ? StudBerG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck der Studienberechtigungsprüfung; Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zum Besuch einer Universität oder Hochschule als ordentliche Hörer erlangen.

(2) In diesem Bundesgesetz bedeutet 1. „Hochschule" Hochschule künstlerischer Richtung;

  1. „Studienrichtung" Studienrichtung, Studienversuch,

    Studienzweig, Kurzstudium;

  2. „Kommission" Studienberechtigungskommission;

  3. „Wirkungsbereich" fachlicher Wirkungsbereich des Rektors und der Kommission, welcher die an der Universität eingerichteten und die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Studienrichtungen sowie die entsprechenden Universitäten und Hochschulen umfaßt.

    Zulassungsvoraussetzungen

    § 2. (1) Zur Studienberechtigungsprüfung ist auf seinen schriftlichen Antrag hin zuzulassen, wer 1. ein bestimmtes ordentliches Universitäts- oder Hochschulstudium durchführen will, das die Reifeprüfung zur Voraussetzung hat,

  4. das 22. Lebensjahr vollendet hat,

  5. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

  6. eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte (erste) Studienrichtung nachweist und 5. nicht bereits erfolglos versucht hat, die Studienberechtigungsprüfung für die angestrebte Studienrichtung abzulegen.

    (2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 sind Bewerber,

    welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zuzulassen, wenn sie 1. im Falle des Besitzes einer österreichischen Reifeprüfung hinsichtlich der Aufnahme als ordentlicher Hörer einer Universität österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt wären

    (§ 7 Abs. 11 und 12 AHStG, BGBl.

    Nr. 177/1966) und 2. die deutsche Sprache in jenem Ausmaß

    beherrschen, das von einem Ausländer für die Aufnahme als ordentlicher Hörer verlangt wird.

    Prüfungsfächer

    § 3. (1) Die Studienberechtigungsprüfung umfaßt folgende Fachprüfungen:

  7. Aufsatz über ein allgemeines Thema;

  8. höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für Prüfungsfächer einer Studienrichtung unabdingbar sind (Pflichtfächer);

  9. weitere Fächer nach Wahl des Kandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums,

    seiner fachlichen Voraussetzungen oder der dem Studium entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

    Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer darf vier nicht übersteigen.

    (2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Antrag oder nach Anhörung der zuständigen Universitäts- und Hochschulorgane die Pflichtfächer.

    (3) Pflichtfächer im Hinblick auf ein Studium irregulare sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, solche im Hinblick auf Fächer, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, vom Rektor in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 Z 2 und der entsprechenden Verordnung vorzuschreiben.

    Prüfungsanforderungen und -methoden

    § 4. (1) Mit dem Aufsatz über ein allgemeines Thema hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; dem Kandidaten ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik

    Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen

    Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen.

    Die Arbeitszeit für jedes Thema beträgt vier Stunden.

    (2) Die Anforderungen in den Pflichtfächern sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der zuständigen Universitäts-

    und Hochschulorgane, tunlichst für Gruppen von Studienrichtungen mit ähnlichen fachlichen Voraussetzungen, durch Verordnung näher zu bestimmen. Hiebei ist auf jene Kenntnisse und Fertigkeiten abzustellen, die in den Prüfungsfächern der Studienrichtung, insbesondere in den Lehrveranstaltungen für Studienanfänger, vorausgesetzt werden.

    (3) Für jedes Pflichtfach ist unter Berücksichtigung seiner Eigenart durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung

    (Abs. 2) zu bestimmen, ob es schriftlich, mündlich oder mittels praktischer Aufgabenstellung oder durch Kombination von zwei der genannten Methoden geprüft wird.

    (4) Anforderungen und Prüfungsmethode in einem Wahlfach sind vom Prüfer nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen.

    Hinsichtlich der Prüfungsmethode ist Abs. 3 anzuwenden.

    (5) Die zweite Wiederholung einer nur schriftlichen oder praktischen Pflicht- oder Wahlfachprüfung ist auf Antrag des Kandidaten jedenfalls auch mündlich durchzuführen. Der Antrag ist vor dem Antreten zur zweiten Wiederholung zu stellen.

    Anerkennung von Prüfungen

    § 5. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulkurses oder Hochschullehrganges, welcher zur Vorbereitung auf eine oder mehrere Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung durchgeführt wurde, gilt als erfolgreiche Ablegung der betreffenden Fachprüfung(en).

    (2) Der erfolgreiche Abschluß einer Universitäts- oder Hochschullehrveranstaltung, die den Stoff einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung vermittelt, gilt als erfolgreiche Ablegung der betreffenden Fachprüfung. Die Feststellung solcher Lehrveranstaltungen obliegt bei Pflichtfächern der zuständigen Studienkommission, bei Wahlfächern dem Prüfer.

    (3) Eine Universitäts-Sprachprüfung der ersten Leistungsstufe ist als Fachprüfung über eine lebende Fremdsprache anzuerkennen. Andere in-

    oder ausländische Nachweise über die Beherrschung von Fremdsprachen sind nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen; der Vorsitzende der zuständigen Studienkommission ist zu hören.

    (4) Erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sowie Externistenprüfungen sind als Fachprüfungen oder...

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