Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Weiterbildung zum/zur mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt/Ärztin für den Bereich der oralen Substitutionsbehandlung von opioidabhängigen Suchtkranken (Weiterbildungsverordnung orale Substitution)

449. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Weiterbildung zum/zur mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt/Ärztin für den Bereich der oralen Substitutionsbehandlung von opioidabhängigen Suchtkranken (Weiterbildungsverordnung orale Substitution) Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Z 5 sowie 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:

Allgemeines, Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildung der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten, freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Ärzte und Ärztinnen mit dem Ziel der Erlangung jener Kenntnisse und Fertigkeiten eines/einer mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arztes/Ärztin, die diesen/diese zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizieren (§ 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes).

(2) "Substitutionsbehandlung" im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung im Sinne des § 23a Abs. 1 der Suchtgiftverordnung.

(3) Amtsärzte und Amtsärztinnen dürfen mit der Kontrolle der Substitutionsbehandlung (§§ 21 Abs. 2, 23g der Suchtgiftverordnung) nur betraut werden, wenn sie diese Weiterbildung oder eine Weiterbildung absolviert haben, die der in dieser Verordnung geregelten Weiterbildung gleichwertig ist.

Qualifikation zur Durchführung der Substitutionsbehandlung

§ 2. (1) Zur Durchführung der Substitutionsbehandlung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes sind jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die zur Vornahme dieser Tätigkeiten nach den ärzterechtlichen Vorschriften berechtigt sind, sich der Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 unterzogen haben und in die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu führende Liste der zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen eingetragen worden sind.

(2) Ausgenommen von den Qualifikationserfordernissen gemäß Abs. 1 sind Ärzte und Ärztinnen, soweit sie die Substitutionsbehandlung ausschließlich zur Überbrückung, insbesondere während des stationären Aufenthaltes einer opioidabhängigen Person in einer Krankenanstalt, durchführen und der stationäre Aufenthalt nicht hauptsächlich der Behandlung der Opioidabhängigkeit dient.

Weiterbildung

§ 3. (1) Die zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung

1. das Basismodul im Umfang von zumindest 40 Einheiten sowie
2. die regelmäßige vertiefende Weiterbildung von zumindest 6 Einheiten pro Jahr.

Inhalte und Umfang der Weiterbildung sind in den Anhängen 1 und 2 festgelegt. Die vertiefende Weiterbildung (Anhang 2) kann abweichend von Z 2 innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gemäß § 5, absolviert werden.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann in Fragen der Weiterbildung auf dem...

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