PROTOKOLL BETREFFEND DIE SUSPENDIERUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION, DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE ANWENDUNG VON KONTROLLBESTIMMUNGEN UND BETREFFEND DIE ANWENDUNG VON KONTROLLBESTIMMUNGEN GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON ATOMWAFFEN

Nachdem das am 21. September 1971 in Wien unterzeichnete Protokoll samt Notenwechsel betreffend die Suspendierung des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation,

der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen und betreffend die Anwendung von Kontrollbestimmungen gemäß

dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

Die Internationale Atomenergie-Organisation

(im folgenden als „Organisation" bezeichnet), die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Organisation bisher in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen vom 20. August 1969 (im folgenden als „Kontrollabkommen" bezeichnet)

Kontrollmaßnahmen auf Materialien, Ausrüstung und Anlagen angewendet hat, die auf Grund des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie vom 11. Juli 1969 (im folgenden als

„Abkommen über die Zusammenarbeit" bezeichnet)

der Kontrolle unterliegen, um so weit wie möglich sicherzustellen, daß sie nicht zur Förderung irgendeines militärischen Zweckes verwendet werden,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Republik

Österreich als Nicht-Atomwaffenstaat Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen (im folgenden als „Vertrag"

bezeichnet) mit der Organisation ein Abkommen

über die Anwendung von Sicherheitskontrollen

(im folgenden als „Vertragskontrollabkommen"

bezeichnet) gemäß Artikel III Absatz 1 des Vertrages abgeschlossen hat,

IN DER ERKENNTNIS, daß Artikel 23 des Vertragskontrollabkommens die Suspendierung der Anwendung von Sicherheitskontrollen der Organisation, die gemäß anderer mit der Organisation abgeschlossenen Abkommen über Sicherheitskontrollen angewendet werden sollen, vorsieht,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierung der Republik Österreich auf Grund von Artikel XI des Abkommens über die Zusammenarbeit garantiert hat, daß kein Ausgangsmaterial oder besonderes Kernmaterial, das die Republik Österreich oder eine unter ihrer Hoheitsgewalt stehende Person von den Vereinigten Staaten von Amerika erhalten hat oder das in den in Artikel XII...

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