Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (SNE-VO 2012) geändert wird(Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012-Novelle 2013, SNE-VO 2012-Novelle 2013)
481. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (SNE-VO 2012) geändert wird(Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012-Novelle 2013, SNE-VO 2012-Novelle 2013) Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 440/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Z 12 lautet wie folgt:
?12. | Entnahmen für den Eigenverbrauch des Netzes ? das ist der Einsatz an elektrischer Energie von Hilfs-und Nebenanlagen, die für den Betrieb des Netzes notwendig ist ? sind von der Verrechnung des Netznutzungsentgelts ausgenommen;? |
2. § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 lauten wie folgt:
(2) Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Übertragungsnetzes sind folgende Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.
?
3. § 6 Z 1 bis 15 lauten wie folgt:
4. § 8 lautet wie folgt:
?§ 8. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte bestimmt:
a) | Österreichischer Bereich: | Cent 0,1790/kWh |
b) | Bereich Tirol: | Cent 0,1790/kWh |
c) | Bereich Vorarlberg: | Cent 0,1790/kWh? |
5. § 11 Abs. 1 Z 6 lautet wie folgt:
?6. | Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers |
a) | vor Ort |
40,00 ?
b) | durch eine kompetente Prüfstelle |
70,00 ??
6. In § 11 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge ? Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6? ersetzt durch die Wortfolge ?Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6?.
7. § 13 lautet wie folgt:
?§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
1. | EVN Netz GmbH zahlt an Stadtwerke Amstetten TEUR 13,8. |
(3) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
(4) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
(5) Für den Netzbereich Vorarlberg...
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