REGELN DER INTERNATIONALEN KAFFEE-ORGANISATION FÜR DIE ANWENDUNG EINES SYSTEMS VON URSPRUNGSZEUGNISSEN, WENN QUOTEN NICHT IN KRAFT SIND

(Ãœbersetzung)

Regel 1

Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Regeln bedeutet:

„gültiges Ursprungszeugnis für Ausfuhren nach Mitgliedländern" die erste Kopie eines in der Anlage 1 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisses,

Formular O, das gemäß diesen Regeln von einer ausstellenden Stelle des Erzeuger-

Mitgliedlandes ausgestellt ist, aus dem der darin bezeichnete Kaffee ausgeführt worden ist, sofern:

  1. das auf dem Zeugnis ausgewiesene Bestimmungsland ein Mitgliedland ist;

  2. das Zeugnis den Stempel des Zollamtes des Erzeuger-Mitgliedlandes trägt, aus dem der in dem Zeugnis bezeichnete Kaffee ausgeführt worden ist;

  3. das Zeugnis nur für den darin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses bezeichneten Kaffee gültig ist;

  4. der Organisation gemäß Regel 6 eine Kopie des entsprechenden Konnossements oder eines entsprechenden Dokuments

    übermittelt worden ist;

  5. die nach den Bestimmungen der Artikel 47

    und 55 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 zu leistende Abgaben für den darin bezeichneten Kaffee gemäß

    Regel 6 der im Dokument EB-1444/76

    Rev. 2 Wird gesondert im BGBl. kundgemacht. enthaltenen „Regeln für die Berechnung von Grundquoten nach Artikel 30 Absätze 3 und 4 und für die Zahlung von Abgaben" entrichtet worden sind.

    Für die in Artikel 30 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 angeführten statistischen Zwecke wird die Ausfuhrmenge der Ausfuhr-Mitglieder nach Einfuhr-Mitgliedern in den Kaffeejahren 1976/77 und 1977/78 nach den im Dokument EB-1444/76 Rev. 2 enthaltenen Regeln berechnet.

    „Gültiges Ursprungszeugnis für Ausfuhren nach Nichtmitgliedländern" bedeutet ein in der Anlage 2 vorgeschriebenes Ursprungszeugnis,

    Formular X, das gemäß diesen Regeln von einer ausstellenden Stelle des Erzeuger-Mitgliedlandes ausgestellt ist, aus dem der darin bezeichnete Kaffee ausgeführt worden ist, sofern:

  6. das Zeugnis als „ORIGINAL" gekennzeichnet und mit dem Stempel des Zollamtes des Erzeuger-Mitgliedlandes versehen ist, aus dem der in dem Zeugnis bezeichnete Kaffee ausgeführt worden ist;

  7. das Zeugnis nur für den darin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses bezeichneten Kaffee gültig ist;

  8. der Organisation gemäß Regel 8 eine Kopie des entsprechenden Konnossements oder eines entsprechenden Dokuments

    übermittelt worden ist.

    „Importnachweis" bedeutet ein in der Anlage 3 vorgeschriebener Importnachweis, Formular I, der gemäß diesen Regeln ausgefüllt worden ist und sich auf eine Kaffeesendung bezieht,

    die ohne Vorlage eines Originals eines Ursprungszeugnisses, Formular O, an das Zollamt des Einfuhrlandes eingeführt worden ist,

    sofern der Nachweis mit der zollamtlichen Bestätigung versehen ist, mit der die Einfuhr des darin bezeichneten Kaffees bestätigt wird.

    „Ausfuhr von Kaffee" bedeutet jede Kaffeelieferung,

    die das Zollgebiet des Landes verläßt,

    in welchem der Kaffee erzeugt worden ist.

    „Einfuhr von Kaffee" bedeutet der in das Zollgebiet eines Landes eingeführte Kaffee, der durch die Zollbehörden oder andere zuständige Behörden freigegeben worden ist, so daß der Kaffee für den inländischen Verbrauch oder für die Verarbeitung unter Zollaufsicht von einer Kaffeeart in eine andere für Zwecke der späteren Wiederausfuhr vollständig abgefertigt ist,

    mit der Maßgabe, daß im Sinne dieser Regeln die Hoheitsgebiete der eine Zollunion bildenden Mitglieder als ein Zollgebiet gelten.

    „Wiederausfuhr von Kaffee" bedeutet die Verbringung von Kaffee, der zuvor eingeführt worden ist, aus dem Zollgebiet eines Landes mit der Maßgabe, daß im Sinne dieser Regeln die Hoheitsgebiete der eine Zollunion bildenden Mitglieder als ein Zollgebiet gelten.

    „Kaffee unter Zollaufsicht" bedeutet Kaffee,

    der der unmittelbaren Kontrolle des Zollamtes eines Mitgliedlandes derart unterworfen worden ist, daß er nicht ohne Zustimmung dieses Zollamtes aus dessen Zuständigkeitsbereich gebracht werden kann.

    „Zollamt" bedeutet die Zollbehörde eines Mitglieds oder eine andere, von dem Mitglied für diesen Zweck bestimmte und vom Exekutivdirektor anerkannte Behörde.

    „Zollamtliche Bestätigung" bedeutet einen Stempel, vorzugsweise als Prägestempel, gemeinsam mit der Unterschrift oder ähnlichem des zur Anbringung des Stempels befugten Beamten und dem entsprechenden Datum.

    „Ausstellende Stelle" bedeutet eine nach Artikel 43 Absätze 1, 2 und 5 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 anerkannte Stelle,

    welche die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Aufgaben wahrnimmt und durchführt.-

    Regel 2

    Arten und Formulare der Ursprungszeugnisse 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 5 hat der Druck von Ursprungszeugnissen für Ausfuhren nach Mitgliedländern gemäß

    dem in der Anlage 1 vorgeschriebenen Formular O zu erfolgen; die Ursprungszeugnisse sind nach diesen Regeln auszufüllen und auszustellen.

    1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 5 hat der Druck von Ursprungszeugnissen für Ausfuhren nach Nichtmitgliedländern gemäß

      dem in der Anlage 2 vorgeschriebenen Formular X zu erfolgen; die Ursprungszeugnisse sind nach diesen Regeln auszufüllen und auszustellen.

    2. Ursprungszeugnisse sind in einem Original und mindestens zwei Kopien auszustellen. Das Original ist klar erkennbar als „ORIGINAL",

      die erste Kopie ist klar erkennbar als „ERSTE KOPIE" und jede weitere Kopie ist klar erkennbar als „KOPIE" zu bezeichnen.

    3. Sofern nichts anderes zwischen einem Mitglied und dem Exekutivdirektor vereinbart wird,

      drucken die Erzeuger-Mitgliedländer die Ursprungszeugnisse selbst.

    4. Für den Druck von Ursprungszeugnissen ist weißes Papier aus Zellstoff zu verwenden, das nicht weniger als 70 g/m² wiegt und dem ISO-

      Format A.4 (210 mm X 297 mm; 81/8 in. X H2/3 in.) mit einer Höchsttoleranz von ± 2 mm

      (1/16 in.) entspricht. Für den Druck der ersten Kopie ist grünes Papier zu verwenden. Um sicherzustellen, daß jedes Zeugnis in einheitlichem Maßstab gedruckt wird, sind die von den Druckern anzuwendenden Abmessungen in den Anlagen 1-A und 2-A angegeben. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können die Mitglieder, wenn sie dies wünschen, in den Ursprungszeugnissen folgende Änderungen vornehmen:

  9. Spalte 10 des Ursprungszeugnisses, Formular O, und Spalte 11 des Ursprungszeugnisses,

    Formular X, können so geändert werden, daß in diese Spalten höchstens fünf Identitätszeichen der Internationalen Kaffee-Organisation eingetragen werden können.

    )

  10. Auf der ersten Kopie und auf den weiteren Kopien von Ursprungszeugnissen kann der auf den in den Anlagen 1 und 2

    vorgeschriebenen Zeugnisformularen für den Teil B bestimmte Raum frei gelassen oder für Angaben verwendet werden, die von dem betreffenden Mitglied oder von der Organisation für statistische Zwecke benötigt werden.

    1. Die Ursprungszeugnisse können in zwei Sprachen...

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