Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. April 1980, mit der die Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geändert wird

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, und des

§ 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und

über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63,

über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977 und BGBl. Nr. 683/1977 wird wie folgt geändert:

  1. Der § 1 hat zu lauten:

    „Der gemäß § 59 Abs. 1 KFG 1967 und der gemäß § 16 Abs. 1 GGSt abzuschließenden Kraftfahrzeug-

    Haftpflichtversicherung muß der in der Anlage enthaltene Tarif für die Kraftfahrzeug-

    Haftpflichtversicherung zugrunde liegen."

  2. In der Anlage haben die lit. f) und g) der Vorbemerkungen zu lauten:

    „f) Rabatt Für Fuhrparks, die im Zeitpunkt der jeweiligen Prämienfälligkeit bei einem Versicherer mindestens 25 auf denselben Versicherungsnehmer zugelassene Kraftfahrzeuge umfassen und deren Bestand an Kraftfahrzeugen während des Versicherungsjahres nicht unter 20 sinkt, wird ein Nachlaß von 3 vH der Tarifprämie gewährt.

    Krafträder (Z I des Tarifes) und Kraftwagen,

    die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, werden hiebei nicht berücksichtigt.

    g) Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses bei Kraftfahrzeugen der Tarifgruppe II:

    (1) Ist auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß Art. 15 Abs. 4 bis 7 AKHB 1967 der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen, so ist die Prämie nach der Prämienstufe 9 der nachstehenden Tabelle zu berechnen.

    (2) Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächstniedrigeren Prämienstufe zu bemessen, sofern sie nicht zuvor nach der niedrigsten Prämienstufe zu bemessen war.

    (3) Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Art. 15 Abs. 1

    AKHB 1967 zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun...

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