Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über ein Tarifgestaltungssystem für bestimmte Fernmeldedienste (Telekom ? Tarifgestaltungsverordnung)

Gemäß §§ 21 Abs. 3 und 44 Abs. 6 Fernmeldegesetz 1993 wird verordnet:

§ 1. Ziel und Geltungsbereich

(1) Gegenstand der Verordnung ist die Definition von Anforderungen an ein System der Tarifgestaltung und Kostenrechnung bei der Erbringung bestimmter Fernmeldedienste. Die Verordnung gilt für folgende Fernmeldedienste:

  1. öffentlicher leitungsgebundener Sprach-Telefondienst;

  2. öffentlicher Sprach-Telefondienst mittels Mobilfunk, solange dieser Dienst nur von einem Anbieter erbracht wird;

  3. die öffentlich angebotene Überlassung von Übertragungswegen;

  4. Überlassung von Übertragungswegen, die für die Erbringung eines öffentlichen Fernmeldedienstes genutzt werden.

(2) Diensteanbieter haben spätestens bei Aufnahme des Dienstes den Aufbau des diese Dienste betreffenden Teiles ihres Kostenrechnungssystems der Obersten Fernmeldebehörde mitzuteilen und zur

Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Verordnung vorzulegen. Diese Beschreibung hat zumindest so ausreichend zu sein, daß daraus die Hauptkostengruppen sowie das zur innerbetrieblichen Leistungsverrechnung verwendete Verfahren hervorgeht.

(3) Die Behörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu überprüfen. Die Überprüfung umfaßt auch die Einhaltung der formellen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Abs. 2. Auf Anforderung hat der Diensteanbieter der Behörde detaillierte Kostenrechnungsinformationen mitzuteilen.

§ 2. Kostenrechnungssystem

(1) Basis der Tarifbestimmung sind die Prognosekosten, die dem Anbieter durch den Aufbau, den Betrieb und die Wartung des Dienstes sowie durch dessen Vermarktung und Abrechnung direkt entstehen sowie die dem Dienst zugeordneten indirekten Kosten. Prognosekosten sind voraussichtlich anfallende zukünftige Istkosten. Die Prognosekosten sind unter Bedachtnahme auf die Istkosten abgelaufener Zeiträume und die voraussichtliche Entwicklung zu ermitteln.

(2) Bei Verrechnung innerbetrieblicher Leistungen eines Dienstes gemäß § 1 Abs. 1 ist als Wertansatz der für Abnehmer der entsprechenden Kategorie geltende veröffentlichte Tarif anzusetzen.

(3) Liegt kein veröffentlichter Tarif vor, ist die Leistungsverrechnung so zu gestalten, daß dem betreffenden Dienst nicht direkt zurechenbare Kosten möglichst verursachungsgerecht zugeteilt werden

(„Quersubventionierungsverbot“).

§ 3. Allgemeine Tarifgrundsätze

(1) Hat die Behörde Preisgrenzen festgelegt, haben sich die Tarife innerhalb dieser Grenzen...

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