Bundesgesetz vom 26. November 1969, betreffend die Teilnahme am System von Sonderziehungsrechten im Internationalen Währungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erklärung abzugeben, daß die Republik Österreich gemäß ihren Gesetzen alle sich aus den Artikeln XXI—XXXII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 345/

1969, ergebenden Pflichten eines Teilnehmers am System der Sonderziehungsrechte übernimmt und alle erforderlichen Schritte unternommen hat,

um diese Pflichten erfüllen zu können. Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt,

gemäß Artikel XXIII Abschnitt 1 dieses Abkommens eine Urkunde hierüber auszufertigen und beim Internationalen Währungsfonds zu hinterlegen.

§ 2. (1) Die der Republik Österreich vom Internationalen Währungsfonds jeweils zugeteilten Sonderziehungsrechte gehen auf die Oesterreichische Nationalbank über.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,

für eigene Rechnung, aber im Namen der Republik Österreich am System der Sonderziehungsrechte mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten teilzunehmen. Diese Ermächtigung gilt nicht für die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT