Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 ? TNG 2011)

  1. Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 ? TNG 2011) Der Nationalrat hat beschlossen:

  2. Abschnitt

    Allgemeines

    Regelungsgegenstand; zwingendes Recht

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.

    (2) Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck

    1. ?Teilzeitnutzungsvertrag? einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das dingliche oder obligatorische Recht einräumt, ein oder mehrere Nutzungsobjekte wiederkehrend für jeweils einen begrenzten Zeitraum zu nutzen, und zwar unabhängig von der für die Rechtseinräumung gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Unternehmers und von den das Nutzungsobjekt betreffenden Rechtsverhältnissen;
    2. ?Nutzungsvergünstigungsvertrag? (in Anhang II: ?Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt?) einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das Recht einräumt, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ein oder mehrere Nutzungsobjekte in Anspruch zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind;
    3. ?Tauschsystemvertrag? (in Anhang IV: ?Tauschvertrag?) einen entgeltlichen Vertrag über den Beitritt des Verbrauchers zu einem Tauschsystem, das es ihm ermöglicht, vorübergehend die sich aus dem Teilzeitnutzungsrecht eines anderen ergebende Nutzungsmöglichkeit auszuüben und im Gegenzug diesem oder anderen Personen die vorübergehende Ausübung der sich aus seinem eigenen Teilzeitnutzungsrecht ergebenden Nutzungsmöglichkeit zu gewähren;
    4. ?Vermittlungsvertrag? (in Anhang III: ?Wiederverkaufsvertrag?) einen entgeltlichen Vertrag über die Unterstützung eines Verbrauchers bei der Veräußerung oder dem Erwerb der Rechte, die Gegenstand eines Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrags sind;
    5. ?Nutzungsobjekt? eine zu Wohn- oder Beherbergungszwecken dienende bewegliche oder unbewegliche Sache oder einen Teil derselben;
    6. ?akzessorischer Vertrag? einen Vertrag, durch den ein Verbraucher Anspruch auf Leistungen erhält, die im Zusammenhang mit seinem Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag stehen und die entweder vom Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsunternehmer oder von einem Dritten, der mit diesem wegen solcher Leistungen in vertraglicher Beziehung oder ständiger Geschäftsverbindung steht, zu erbringen sind.

    (2) Bei der Berechnung der Dauer im Sinn von Abs. 1 Z 1 und 2 sind allfällige vertraglich eingeräumte Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

    (3) Die deutschsprachigen Anhänge I bis V der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10 (im Folgenden: Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG), sind im Anhang wiedergegeben.

  3. Abschnitt

    Werbung

    Werbeangaben

    § 3. (1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.

    (2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.

    Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen

    § 4. (1) Wenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.

    (2) Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in § 5 genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.

  4. Abschnitt

    Vorvertragliche Informationen und Vertragsabschluss

    Vorvertragliche Informationspflichten

    § 5. (1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in § 1 genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Informationen deutlich und verständlich erteilt werden. Das Formblatt kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt werden.

    (2) Zu verwenden ist

    1. bei Teilzeitnutzungsverträgen das ?Formblatt für Informationen zu Teilzeitnutzungsverträgen? gemäß Anhang I der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,
    2. bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das ?Formblatt für Informationen zu Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte? gemäß Anhang II der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,
    3. bei Tauschsystemverträgen das ?Formblatt für Informationen zu Tauschverträgen? gemäß Anhang IV der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG und
    4. bei Vermittlungsverträgen das ?Formblatt für Informationen zu Wiederverkaufsverträgen? gemäß Anhang III der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG.

    (3) Das Formblatt und die darin vorgeschriebenen Informationen sind nach Wahl des Verbrauchers

    1. in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder
    2. in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört,
    zur Verfügung zu stellen, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

    Vertragsabschluss

    § 6. (1) Ein in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a, § 4 Abs. 1 SigG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.

    (2) Die dem Verbraucher gemäß § 5 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und wenn sie

    1. von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden oder
    2. durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände notwendig wurden, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
    Zusätzlich müssen diese Änderungen zu ihrer Wirksamkeit dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags gesondert in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, mitgeteilt werden.

    (3) Neben den in Abs. 2 angeführten Vertragsbestandteilen muss das Vertragsdokument

    1. Angaben über Identität und Wohnsitz bzw. Sitz jeder Vertragspartei,
    2. Datum und Ort des Vertragsabschlusses sowie
    3. die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur jeder Vertragspartei
    enthalten.

    (4) Vor Abschluss des Vertrags hat der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht und auf die Rücktrittsfrist nach § 8 sowie auf das während der Rücktrittsfrist geltende Anzahlungsverbot nach § 12 aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.

    (5) Das Vertragsdokument muss ein gesondertes Formblatt für den Rücktritt gemäß Anhang V der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG enthalten, das der Unternehmer entsprechend der im Formblatt gegebenen Anleitung ausgefüllt hat.

    (6) Unmittelbar nach Vertragsabschluss muss dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertragsdokuments zur Verfügung gestellt werden. Dies kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, geschehen.

    Vertragssprache

    § 7. (1) Das Vertragsdokument ist nach Wahl des Verbrauchers

    1. in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder
    2. in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört, abzufassen, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

    (2) Wurde das Vertragsdokument über ein bestimmtes unbewegliches Nutzungsobjekt nicht in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem sich das Nutzungsobjekt befindet, so ist einem Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung des Vertragsdokuments in diese Sprache zur Verfügung zu stellen.

  5. Abschnitt

    Rücktritt vom Vertrag

    Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist

    § 8. (1) Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem in § 1 genannten Vertrag oder von einem auf den Abschluss eines dieser Verträge gerichteten Vorvertrag zurücktreten.

    (2) Die Frist zum Rücktritt beginnt

    1. mit dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder des verbindlichen Vorvertrags oder
    2. mit dem Tag, an dem der Verbraucher das Dokument über den Vertrag oder den verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt liegt.

    (3) Hat der Verbraucher nicht nur einen Teilzeitnutzungsvertrag, sondern auch einen Tauschsystemvertrag, der ihm gleichzeitig mit dem Teilzeitnutzungsvertrag angeboten wurde, oder darauf gerichtete Vorverträge abgeschlossen, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Rücktrittsfrist, für deren Berechnung allein der Teilzeitnutzungsvertrag maßgeblich ist.

    Besondere Regeln bei Informationsmängeln

    § 9. (1) Wenn der Unternehmer dem Verbraucher die in § 5 Abs. 1 genannten Informationen, einschließlich des nach § 5 Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Formblatts, nicht oder nicht vollständig in Papierform oder auf...

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