Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG)

Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1 Zweck

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Ausnahmebewilligung Abschnitt 2

Infrastruktur, Eigentumsrechte

§ 5 Errichtung und Betrieb

§ 6 Nutzung von öffentlichem Gut

§ 7 Mitbenutzungsrecht

§ 8 Duldungspflicht

§ 9 Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8

§ 10 Übergang von Nutzungsrechten

§ 11 Enteignungsrecht Abschnitt 3

Telekommunikationsdienste

§ 12 Erbringung von Telekommunikationsdiensten

§ 13 Anzeigepflicht

§ 14 Konzessionspflichtige Dienste

§ 15 Erteilung der Konzession

§ 16 Übertragung und Änderung der Konzession

§ 17 Konzessionsgebühr

§ 18 Geschäftsbedingungen und Entgelte

§ 19 Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes

§ 20 Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste

§ 21 Frequenznutzungsentgelt

§ 22 Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste

§ 23 Erlöschen der Konzession Abschnitt 4

Universaldienst

§ 24 Begriff und Umfang

§ 25 Qualität

§ 26 Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst

§ 27 Besondere Versorgungsaufgaben

§ 28 Erbringer

§ 29 Finanzieller Ausgleich

§ 30 Universaldienstfonds

§ 31 Umsatzmeldungen Abschnitt 5

Wettbewerbsregulierung

§ 32 Regulierungsziele

§ 33 Marktbeherrschende Unternehmer

§ 34 Offener Netzzugang (ONP)

§ 35 Schnittstellen für offenen Netzzugang

§ 36 Mindestangebot an Mietleitungen

§ 37 Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung

§ 38 Umfang der Zusammenschaltung

§ 39 Einschränkungen

§ 40 Besonderer Netzzugang

§ 41 Verhandlungspflicht

§ 42 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang

§ 43 Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung

§ 44 Überlassung von Infrastruktur

§ 45 Kostenrechnung

§ 46 Einschau durch die Regulierungsbehörde Abschnitt 6

Frequenzen

§ 47 Frequenzverwaltung

§ 48 Frequenznutzungsplan

§ 49 Frequenzzuteilung

§ 50 Änderung der Frequenznutzung

§ 51 Frequenznutzungsgebühren Abschnitt 7

Adressierung und Numerierung

§ 52 Begriffe

§ 53 Ziel

§ 54 Numerierungspläne

§ 55 Numerierungsplanänderungen

§ 56 Nummern- und Betreiberportabilität

§ 57 Nummernverwaltung und Nummernzuteilung

§ 58 Auskunftspflicht

§ 59 Nutzung

§ 60 Nutzungsentgelt

§ 61 Adressierungspläne Abschnitt 8

Schutz der Nutzer

§ 62 Rechte der Nutzer

§ 63 Zahlungsverzug

§ 64 Überprüfung der Entgelte

§ 65 Abschaltung aus anderen Gründen

§ 66 Streitschlichtung Abschnitt 9

Funkanlagen und Endgeräte

§ 67 Technische Anforderungen

§ 68 Bewilligungspflicht für Funkanlagen

§ 69 Funkanlagen

§ 70 Einfuhr, Vertrieb, Besitz

§ 71 Typenzulassung von Funkanlagen

§ 72 Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten

§ 73 Kennzeichnung

§ 74 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen

§ 75 Verwendung Abschnitt 10

Verfahren, Gebühren

§ 76 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung

§ 77 Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung

§ 78 Bewilligungsverfahren

§ 79 Gebühren

§ 80 Ablehnung

§ 81 Nachträgliche Änderungen der Bewilligungen

§ 82 Erlöschen der Bewilligung Abschnitt 11

Aufsichtsrechte

§ 83 Umfang

§ 84 Durchsuchung

§ 85 Aufsichtsmaßnahmen

§ 86 Einstellung des Betriebes Abschnitt 12

Fernmeldegeheimnis, Datenschutz

§ 87 Allgemeines

§ 88 Fernmeldegeheimnis

§ 89 Technische Einrichtungen

§ 90 Sicherheit des Netzbetriebes

§ 91 Datenschutz – Allgemeines

§ 92 Stammdaten

§ 93 Vermittlungsdaten

§ 94 Entgeltnachweis

§ 95 Inhaltsdaten

§ 96 Teilnehmerverzeichnis

§ 97 Anzeige der Rufnummer des Anrufers

§ 98 Automatische Anrufweiterschaltung

§ 99 Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen Sprachtelefondienst

§ 100 Fangschaltung, belästigende Anrufe

§ 101 Unerbetene Anrufe Abschnitt 13

Strafbestimmungen

§ 102 Geheimnismißbrauch

§ 103 Verletzung von Rechten der Benützer

§ 104 Verwaltungsstrafbestimmungen Abschnitt 14

Behörden

§ 105 Fernmeldebehörden

§ 106 Zuständigkeit

§ 107 Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 108 Telekom Control GmbH

§ 109 Aufgaben

§ 110 Telekom-Control-Kommission

§ 111 Aufgaben

§ 112 Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 113 Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 114 Weisungsfreiheit

§ 115 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 116 Streitschlichtung

§ 117 Aufsichtsrecht

§ 118 Transparenz

§ 119 Kollektivvertragsfähigkeit

§ 120 Aufgaben der Unternehmensführung

§ 121 Tätigkeitsbericht

§ 122 Verfahrensvorschriften

§ 123 Telekommunikationsbeirat Abschnitt 15

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 124 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 125 Übergangsbestimmungen

§ 126 Verweisungen

§ 127 Vollziehung

§ 128 Inkrafttreten 1. Abschnitt Allgemeines Zweck

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten,

hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.

(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:

  1. Schaffung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau,

  2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation,

  3. Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes,

  4. Schutz der Nutzer vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,

  5. Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen.

    Ausnahmen vom Anwendungsbereich

    § 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr einvernehmlich festzusetzen.

    (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.

    Begriffsbestimmungen

    § 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet 1. „Betreiben“ das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes notwendig sind;

  6. „Endgerät“ eine Einrichtung, die unmittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll oder die mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll;

  7. „Funkanlage“ elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen eine beabsichtigte Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen mittels elektromagnetischer Wellen stattfinden kann;

  8. „Mietleitungen“ im Zusammenhang mit der Errichtung, der Entwicklung und dem Betrieb eines

    öffentlichen Telekommunikationsnetzes bereitgestellte Telekommunikationseinrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlußpunkten zur Verfügung stellen,

    jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);

  9. „Mobilfunkdienst“ eine Telekommunikationsdienstleistung, die für die mobile Nutzung bestimmt ist;

  10. „Netzabschlußpunkt“ alle physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen,

    die Bestandteile des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und die für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.

  11. „Netzzugang“ die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen;

  12. „Nutzer“ Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Endbenutzer

    (Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern;

  13. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ die Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden und die unter anderem für die Erbringung

    öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird;

  14. „Satellitenfunkanlagen“ Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangsanlagen für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen;

  15. „Satellitenfunkdienst“ eine Telekommunikationsdienstleistung, die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht wird;

  16. „Sprachtelefondienst“ die gewerbliche Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten von

    öffentlichen, vermittelten Netzen, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann;

  17. „Telekommunikation“ den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen;

  18. „Telekommunikationsdienst“ eine gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht, einschließlich des Angebotes von Mietleitungen; nicht darunter fällt insbesondere der bloße Wiederverkauf (Handel mit)

    von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Ãœbertragung von Rundfunk...

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