Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. HAUPTSTÃœCK Berufsordnung

    § 1. (1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.

    (2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.

    (3) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:

    1. die den Ärzten zustehenden Befugnisse;

    2. die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;

    3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;

    4. die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;

    5. die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.

      § 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf 1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;

    6. die dienstliche Tätigkeit a) der Militärtierärzte,

      b) der Grenztierärzte,

      c) der Professoren, Hochschulassistenten,

      Vertragsassistenten und wissenschaftlichen Beamten an der Tierärztlichen Hochschule,

      d) der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehenden Tierärzte.

      (2) Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte,

      die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.

      (3) Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.

      (4) Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

      § 3. (1) Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.

      (2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

    7. die österreichische Staatsbürgerschaft,

    8. die volle Geschäftsfähigkeit,

    9. ein an der Tierärztlichen Hochschule in Wien oder im Ausland erworbener und in Österreich nostrifizierter gleichartiger akademischer Grad.

      § 4. Fremde, die in ihrem Heimatstaat bzw.

      Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Inland ausüben:

    10. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher

      Ãœbereinkommen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

    11. als Vertragsassistenten an einer inländischen Hochschule nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften.

      § 5. (1) Die Bundeskammer der Tierärzte

      Österreichs (Bundeskammer) hat eine Liste der in

      Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte zu führen. Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z. 1 ausgenommen.

      (2) Die Tierärzteliste hat den Namen, die Geburtsdaten,

      die Staatsangehörigkeit, den akademischen Grad, den Berufssitz bzw. Dienstort,

      Amtstitel und verliehene Titel, erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung, ferner das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung,

      den Verzicht auf die Berufsausübung, Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie die Untersagung der Berufsausübung zu enthalten.

      (3) Die Bundeskammer hat alle Eintragungen in der Tierärzteliste und deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

      (4) Die Bundeskammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste sowie jede Änderung ohne Verzug der nach dem Berufssitz des Tierarztes zuständigen Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer)

      und Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mitzuteilen.

      (5) In die Tierärzteliste kann jedermann Einschau nehmen.

      (6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

      über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.

      § 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Bundeskammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen.

      Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1

      genannten Tierärzte.

      (2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat ihn die Bundeskammer in die Tierärzteliste einzutragen und ihm gleichzeitig einen mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten versehenen Ausweis (Tierärzteausweis)

      auszustellen.

      (3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Bundeskammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid ist die Berufung an den für den in Aussicht genommenen Berufssitz (Dienstort)

      örtlich zuständigen Landeshauptmann zulässig.

      Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung an den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zulässig.

      (4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Bundeskammer längstens binnen vierzehn Tagen zu erledigen.

      (5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.

      (6) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.

      § 7. (1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:

    12. eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes des Tierarztes;

    13. eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.

      (2) Die Disziplinarkommission hat das Ruhen der Befugnis gemäß Abs. 1 Z. 2 der Bundeskammer,

      der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

      (3) Das Ruhen der Befugnis hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.

      § 8. (1) Ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Bundeskammer schriftlich anzuzeigen.

      Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Bundeskammer rechtswirksam.

      Die Bundeskammer hat den Verzicht der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

      (2) Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Bundeskammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

      § 9. Wird einem Tierarzt durch ein Disziplinarerkenntnis die Ausübung der tierärztlichen Praxis durch eine bestimmte Zeit verboten, so erlangt er mit Ablauf dieser Zeit wieder die volle Befugnis.

      § 10. (1) Stellt sich heraus, daß eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung

      (§ 3) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Bundeskammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden.

      Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.

      (2) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt durch den Tod des Berechtigten.

      (3) Das Erlöschen der Befugnis hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.

      § 11. In den Fällen des Ruhens und des Erlöschens der Befugnis zur Berufsausübung ist der Tierärzteausweis unverzüglich der Bundeskammer abzuliefern. Wird der Ausweis nicht abgeliefert,

      so. hat die nach dem letzten Berufssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Bundeskammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Bundeskammer zu übersenden.

      § 12. (1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3

      zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):

    14. Untersuchung und Behandlung von Tieren;

    15. Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;

    16. operative Eingriffe an Tieren;

    17. Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion,

      Instillation und Blutabnahme bei Tieren;

    18. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere;

    19. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

    20. Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;

    21. künstliche Besamung von Haustieren.

      (2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt,

      welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.

      (3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften,

      durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.

      § 13. Die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sowie die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.

      § 14. (1) Die Berufsbezeichnung „Tierarzt"

      darf nur nach Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen geführt werden.

      (2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.

      (3) Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche wahrheitsgemäße Zusätze beigefügt werden, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.

      (4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für 1. im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;

    22. die im § 4 Z. 1 und 2...

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