Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden

54. Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007) Inhaltsverzeichnis

1.Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel- und Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Vollzug

2. Abschnitt - Überwachung, Kontroll- und Krisenpläne

§ 4 Kontrollorgane

§ 5 Überwachung und Duldungspflicht

§ 6 Kontrollpläne

§ 7 Berichtspflichten

§ 8 Kontaktstelle

§ 9 Krisenpläne

3. Abschnitt - Zulassungen und Befähigungsnachweise

§ 10 Zulassung von Transportunternehmern

§ 11 Zulassung von Transportunternehmern und Transportmitteln für lange Beförderungen

§ 12 Ausbildung und Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Personen, die beim Transport mit Tieren umgehen

§ 13 Zulassung von Schiffen zum Tiertransport

4. Abschnitt - Besondere Bestimmungen

§ 14 Besondere Bestimmungen für Transporte gemäß § 1 Abs. 2 Z 3

§ 15 Tierseuchenrechtliche Mindestanforderungen

§ 16 Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Luftfahrzeugen

§ 17 Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen

§ 18 Höchstdauer für innerstaatliche Beförderungen

§ 19 Ausnahmen betreffend die Durchführungen von Beförderungen über acht Stunden

§ 20 Vorübergehendes Beförderungsverbot

5. Abschnitt - Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21 Strafbestimmungen

§ 22 Widmung von Strafgeldern

§ 23 Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

§ 24 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 25 Vollziehungsklausel

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.

(2) In diesem Bundesgesetz geregelt werden

1. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005 S. 1;
2. der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgenommen ist;
3. nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;
4. zusätzliche tierseuchenrechtliche Bestimmungen, die beim Transport von Tieren einzuhalten sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Vollzug

§ 3. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes an veterinärbehördlich zugelassenen Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend.

2. Abschnitt

Überwachung, Kontroll- und Krisenpläne

Kontrollorgane

§ 4. (1) Die Behörde hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten:

1. Tierärzte mit Physikatsprüfung und
2. Personen, die eine durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegte Ausbildung absolviert haben.
Diese Kontrollorgane sind als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat, in Hinblick auf Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse der Tiertransportinspektoren zu erlassen.

(3) Die Tiertransportinspektoren, die Amtstierärzte, die amtlichen Tierärzte im Sinne veterinärrechtlicher Bestimmungen insbesondere, die amtlichen Tierärzte im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, die die Schlachttieruntersuchung durchführen, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mitzuwirken, insbesondere durch

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie Art. 9 Abs. 2 lit. d sowie Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005,
4. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren an Versandorten, an Ausgangsorten, auf Sammelstellen, an Kontrollstellen, an Ruhe- und Umladeorten und
5. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,
6. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,
7. Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten und sonstiger mit dem Transport zusammenhängender Dokumente.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung des § 21 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 erster Halbsatz, 10, 14 erster Halbsatz, 15 und 26, soweit es sich um einen Transport auf der Straße handelt

1. im Umfang des Abs. 3 Z 1, 2 und 7 mitzuwirken und
2. Anordnungen und Maßnahmen, wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.

(5) Außerdem haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der gemäß § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Überwachung und Duldungspflicht

§ 5. (1) Die zuständige Behörde und die in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und auf Grundlage dessen erlassener Verordnungen entspricht.

(2) Personen, die Tiere transportieren oder Tiertransporte veranlassen oder organisieren haben den Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten. Sie haben insbesondere,

1. Kontrollen gemäß §§ 4 und 6 zu dulden,
2. die Kontrollorgane in Ausübung der diesen obliegenden Aufgaben bestmöglich zu unterstützen,
3. die Kontrolle des Transportmittels und Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen zu ermöglichen und
4. auf Verlangen den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Stellt die Behörde fest, dass Gefahr für Leben, Gesundheit oder das Wohlbefinden der transportierten Tiere droht, weil Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten werden oder eingehalten worden sind, so hat sie, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, der für den Transport verantwortlichen Person die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen; kommt der Verpflichtete innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht oder nicht ausreichend nach, oder liegt Gefahr im Verzug vor, so hat die Behörde die Maßnahmen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Transportunternehmer unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Werden die Kosten gemäß Abs. 3 nicht ohne weiteres vom Verpflichteten bezahlt, so hat die Behörde ihm den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Eine Mitteilung über die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen ist der Behörde entsprechend Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

1. bei innerösterreichischen Transporten der Behörde, die den Zulassungsnachweis für den Transportunternehmer oder das Transportmittel oder den Befähigungsnachweis ausgestellt hat,
2. in allen anderen Fällen der Kontaktstelle gemäß § 8
schriftlich zu übermitteln. Die Behörde gemäß Z 1 und die Kontaktstelle haben derartige Meldungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Kontrollpläne

§ 6. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt jährlich nach Anhörung des Tierschutzrates und mit Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates für das gesamte Bundesgebiet einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten.

(2) Für die Durchführung des Kontrollplanes gemäß Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig.

Berichtspflichten

§ 7. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. Jänner des jeweiligen Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem aufgegliedert nach Tierarten die Anzahl aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Gesundheit...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT