Bundesgesetz über die Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997, S 1, (im folgenden Titel II genannt) und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Titels II ist die „Agrarmarkt Austria“ (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des Titels II genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Titels II Bundesbehörde.

(2) Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundeskanzler und der AMA im Sinne des § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung,

abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.

Aufsicht

§ 3. (1) Der Bundeskanzler ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechts kann der Bundeskanzler jede zur Ausübung seiner Aufgaben erforderliche Auskunft von der AMA verlangen, die ihm zu erteilen ist. Soweit dies zur rechtmäßigen Durchführung des Titels II erforderlich ist, hat der Bundeskanzler der AMA Weisungen zu erteilen.

Kosten

§ 4. (1) Die Marktbeteiligten bzw. Organisationen im Sinne des Titels II haben die Kosten der AMA,

die dieser bei der Vollziehung des Titels II entstehen, zu tragen.

(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung 1. nach Anhörung der AMA Gebühren so festzusetzen, daß die bei der Vollziehung des Titels II entstehenden Kosten bedeckt sind,

  1. nähere Vorschriften über das Verfahren der Gebühreneinhebung und -vorschreibung zu erlassen.

    (3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für jenen Aufwand, der der AMA...

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