ABKOMMEN über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Kroatischen Republik, im weiteren Text: die Vertragsparteien,

geleitet von dem gemeinsamen Wunsch nach der Vertiefung der bereits bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und von der Notwendigkeit der Entwicklung einer umfassenden und vielfältigen gegenseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus,

im Bewußtsein der großen Bedeutung des Tourismus nicht nur für die Wirtschaft der beiden Staaten,

sondern auch für ein besseres Verständnis der beiden Völker,

in der Absicht, eine wirkungsvollere touristische Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu ermöglichen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen und anderen jeweiligen Institutionen der beiden Staaten auf dem Gebiet des Tourismus durch die erforderlichen Maßnahmen entwickeln und unterstützen.

Artikel 2

Die im Artikel 1 genannte Zusammenarbeit umfaßt:

  1. Die Förderung des gegenseitigen Tourismus und der Organisation von touristischen Reisen für Einzelpersonen und Gruppen, einschließlich Reisen für Jugendliche, die zum Zweck der Steigerung des Reiseverkehrs in beide Richtungen angeboten werden.

  2. Unterstützung von Marketingaktivitäten zur Förderung des Tourismus in beiden Staaten.

  3. Den Austausch von Informationen und Publikationen über die Entwicklung des touristischen Angebots in den beiden Staaten sowie über wichtige Fragen der Privatisierung und Möglichkeiten von ausländischen Investitionen.

  4. Den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Tourismus und die Unterstützung einer gemeinsamen Marktforschung (zB im Rahmen der European Travel Commission).

  5. Den Austausch von tourismusbezogenen statistischen Daten (zB über das Tourismus-

    Informationssystem [Tour MIS] der Österreich Werbung [via Internet ]).

  6. Touristische Zusammenarbeit im regionalen Bereich.

    Artikel 3

    Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitige Investitionen, die Realisierung konkreter Projekte sowie den Austausch von Manager-„Know-How“ in touristische Unternehmen beider Staaten unterstützen.

    Artikel 4

    Zur besseren Information der Öffentlichkeit über die touristischen Potentiale der beiden Staaten werden die Vertragsparteien gegenseitige Besuche sowie den Austausch von Journalisten von Rundfunk-

    und Fernsehsendern sowie von anderen Massenmedien unterstützen.

    Artikel 5

    Die...

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