ABKOMMEN ÜBER DIE TOURISTISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Russischen Föderation (im Folgenden Â

als „Vertragsparteien“ bezeichnet) haben Â

sich stützend auf die Bestimmungen der Erklärung von Manila über weltweiten Tourismus (1980) Â

und der Haager Erklärung über Tourismus (1989), Â

von dem Wunsch geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern der Republik Â

Österreich und der Russischen Föderation auszubauen und das Leben, die Geschichte und das kulturelle Â

Erbe der beiden Staaten kennen zu lernen, Â

in der Erkenntnis, dass der Tourismus ein wichtiges Mittel zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses und zum Ausdruck des guten Willens zur Vertiefung der Beziehungen zwischen den Völkern darstellt,

im Bewusstsein der Bedeutung und der Möglichkeiten des Tourismus für eine nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden Staaten jeweils geltenden Rechtsvorschriften Folgendes vereinbart: Â

ARTIKEL 1Â Â

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Entwicklung und der Erweiterung Â

ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen Â

und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie eine Zusammenarbeit zwischen Â

Institutionen und Organisationen auf dem Gebiete des Tourismus der Republik Österreich und der Russischen Föderation fördern. Â

ARTIKEL 2Â Â

Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der jeweiligen Tourismusverwaltung beim Aufbau und der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen österreichischen und russischen Tourismusorganisationen unterstützen. In diesem Sinne werden die Vertragsparteien auch Investitionen in den Tourismussektor sowie Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmungen beider Â

Staaten, fördern und unterstützen. Â

ARTIKEL 3Â Â

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Â

Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates durch die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der geltenden Â

Rechtsvorschriften unterstützen. Â

 Â

ARTIKEL 4Â Â

Die Vertragsparteien werden die Tourismuswerbung sowie den Austausch von Informationen, statistischen Daten, Publikationen und gesetzlichen Rechtsvorschriften im Tourismus fördern und unterstützen. Â

ARTIKEL 5Â Â

Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der Tourismusverwaltung in Fragen der gegenseitigen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT