Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1)  Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von   Vorschriften,   wie   sie   im   Artikel II   dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen    Bundessache,    hinsichtlich    derer   das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten   Angelegenheiten   können   unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2)Â Â Dieser Artikel tritt mit 15. Dezember 1992 in Kraft.

(3)Â Â Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung, betraut.

Artikel II Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse

§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Preise und Erlöse, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.

(2)    Der    Bundesminister    für    wirtschaftliche Angelegenheiten hat Unternehmen der Mineralölwirtschaft durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband   der   Erdölindustrie  jene   Daten   zu melden,   die   zur  Erfüllung  der  Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.

(3)  Der Fachverband der Erdölindustrie hat die von den Unternehmen gemeldeten Daten auf seine Kosten, unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten  namhaft gemachten   Wirtschaftsprüfers   und   Steuerberaters, entsprechend dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) aufzubereiten und in dieser Fassung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

Transparenz von Gas- und Strompreisen

§ 2. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat dem Statistischen Amt der Europäischen...

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