Bundesgesetz zur Kennzeichnung von Tropenhölzern und Tropenholzprodukten sowie zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Kennzeichnung von Tropenhölzern und Tropenholzprodukten

§ 2. Das Inverkehrbringen von Tropenholz und Tropenholzprodukten sowie Produkten, die Tropenholz beinhalten, muß in folgender Form gekennzeichnet sein: Die Kennzeichnung hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund die Aufschrift (in schwarz) aus Tropenholz bzw. beinhaltet Tropenholz. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form näher zu bestimmen.

§ 3. Unter Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Herstellen, Behandeln, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes sonstige Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß das Holz nicht zum Verbraucher gelangt.

Gütezeichen

§ 4. (1) Wird beim Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten zum Nachweis der Herkunft aus nachhaltiger Nutzung eine Kennzeichnung verwendet, so hat diese in folgender Form zu erfolgen: Das Gütezeichen hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund einen grünen Baum und die Aufschrift „Aus nachhaltiger Nutzung". Die näheren Bestimmungen sind durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen.

(2) Hinsichtlich des Inverkehrbringens im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des § 2.

Voraussetzungen

§ 5. (1) Nachhaltige Nutzung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Waldbewirtschaftung die insbesondere nachstehende Punkte umfaßt:

  1.   Wirtschaftlich   und   ökologisch   nachhaltige Nutzung des Rohstoffes Holz 2.  Diversifizierte Nutzung, dh. Erforschung und nachhaltige Nutzung vieler Ressourcen (zB Medikamente, Öle, Harze)

  2.   Boden-    und    Bestandspflege,   insbesondere durch  Verwendung  traditioneller  und  dem jeweiligen Wald angepaßter Methoden 4.  Erhaltung aller Waldfunktionen, insbesondere der   Schutzfunktion   (Schutz   vor   Erosion), Erhaltung des Wasserhaushaltes, des Ausgleiches des Klimas, der Bewahrung der Genetischen Vielfalt und der Erhaltung des Lebensraumes indigener Völker 5.  Wiederaufforstung  nach  den   Kriterien  der wirtschaftlich   und   ökologisch   nachhaltigen Nutzung

    (2)  Der Bundesminister für Umwelt...

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