Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften.

Nachdem der am 10. November 1961 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokoll, welcher also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind übereingekommen,

einen Vertrag über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften abzuschließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Heinrich Calice,

  1. o. Gesandter u. bev. Minister,

    Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Herrn Václav David,

    Minister für Auswärtige Angelegenheiten,

    die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

    1. TEIL Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Rechtsschutz Artikel 1

    (1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten.

    (2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen der Vertragsstaaten errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.

    Prozeßkosten Artikel 2

    (1) Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten,

    die in einem von ihnen ihren Wohnsitz,

    gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger (Antragsteller)

    oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden.

    (2) Soweit nach der Rechtsordnung eines der Vertragsstaaten ein vorschußweiser Erlag zur Deckung von Gerichtsgebühren vorgesehen ist,

    gilt für diesen die Regel des Absatzes 1.

    (3) Soweit nach der Rechtsordnung eines der Vertragsstaaten die Zahlung einer Gerichtsgebühr für den Prozeß bei Einbringung der Klage (des Antrages) vorgesehen ist, muß für die Nachbringung dieser Gebühr einem Angehörigen des anderen Vertragsstaates eine Frist von mindestens einem Monat gewährt werden.

    (4) Der Erlag von Vorschüssen für Vergütungen,

    die von einer Partei zu tragen sind,

    darf Angehörigen des anderen Vertragsstaates nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaß wie Inländern auferlegt werden.

    Artikel 3

    (1) In einem der beiden Vertragsstaaten ergangene rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen,

    durch die der Kläger (Antragsteller)

    oder Intervenient, der gemäß Artikel 2 oder den im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften von einer Sicherheitsleistung oder einem vorschußweisen Erlag befreit war,

    zum Eisatz der Prozeßkosten oder zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet worden ist,

    sind auf Antrag im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu vollstrecken. Der Antrag kann entweder unmittelbar bei dem Gericht, das für die Entscheidung über ihn zuständig ist, gestellt oder bei dem Gericht eingebracht werden, das in der Sache in erster Instanz entschieden hat.

    (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für die Entscheidungen, durch die die Höhe der Prozeßkosten oder der Gerichtsgebühren nachträglich festgesetzt wird.

    (3) Der Antragsteller hat vorzulegen:

  2. eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;

  3. eine Übersetzung hievon in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist;

  4. im Falle der Einbringung des Antrages bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, eine Ãœbersetzung hievon in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung

    über den Antrag zuständig ist.

    Für die Übersetzungen gilt Artikel 17 Absatz 3.

    Wird der Antrag bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, eingebracht, so ist er auf demselben Weg wie ein Rechtshilfeersuchen weiterzuleiten.

    (4) Die im Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen der Gerichte des anderen Staates sind wie inländische Entscheidungen mit der Maßgabe zu vollstrecken, daß gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag ein Rechtsmittel vorbehalten bleiben muß.

    (5) Zu den Prozeßkosten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die Kosten der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie der erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen.

    Diese Kosten sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.

    Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht)

    Artikel 4

    (1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten werden vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zugelassen.

    (2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen,

    die einer Partei in einem Verfahren in dem einen Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auf alle Prozeßhandtungen, die in dieser Sache im anderen Vertragsstaat...

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