Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens

133. Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens

Auf Grund des § 124b Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, wird verordnet:

Bachelorstudien ?Publizistik und Kommunikationswissenschaft?, ?Kommunikationswissenschaft? sowie ?Medien- und Kommunikationswissenschaften?

§ 1. (1) An der Universität Wien wird für das Bachelorstudium ?Publizistik und Kommunikationswissenschaft? die Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr mit 1 123 festgelegt.

(2) An der Universität Salzburg wird für das Bachelorstudium ?Kommunikationswissenschaft? die Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr mit 226 festgelegt.

(3) An der Universität Klagenfurt wird für das Bachelorstudium ?Medien- und Kommunikationswissenschaften? die Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr mit 180...

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