Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1972 und das Alkoholabgabegesetz 1973 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Umsatzsteuergesetz 1972

Artikel I Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974,

636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977, 101/

1979, 550/1979, 563/1980, 620/1981, 570/1982,

587/1983, 531/1984, 557/1985, 292/1986, 562/

1986, 80/1987, 312/1987 und 663/1987 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 7/1983, 222/1983,

341/1984, 500/1984, 164/1985 und 155/1986 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b werden die Zitierungen

    „§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1972" und „§ 8 Abs. 1 und § 16 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1966" durch „§ 20

    Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988" und „§ 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988" ersetzt.

  2. Im § 2 Abs. 3 wird die Zitierung „Körperschaftsteuergesetzes 1966" durch „Körperschaftsteuergesetzes 1988" ersetzt.

  3. Im § 2 Abs. 5 Z 1 wird die Zitierung „Einkommensteuergesetzes 1972" durch „Einkommensteuergesetzes 1988" ersetzt.

  4. Im § 2 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 22 Abs. 1

    Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1972"

    durch 㤠22 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988" ersetzt.

  5. § 6 Z 9 lit. b lautet:

    „b) die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,"

  6. Im § 7 Abs. 2 und 3 treten an die Stelle des Wortes „Ausfuhrerklärung" die Wörter „schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr".

  7. § 10 Abs. 2 Z 5 lautet:

    „5. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,

    von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen;

    die Ãœberlassung der Nutzung an Wohnungen,

    Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, die Vermietung (Nutzungsüberlassung)

    von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.

    Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die Beherbergung in eingerichteten Wohn-

    und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung gilt überdies für die Vermietung

    (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, sowie für die Nutzung von Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten,

    die einen Eigenverbrauch im Sinne des

    § 1 Abs. 1 Z 2 darstellt;"

  8. § 10 Abs. 2 Z 7 entfällt.

  9. § 10 Abs. 2 Z 12 zweiter Satz lautet:

    „Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land-...

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