Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Umsatzsteuergesetz 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c erster Satz lautet:

    „soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12

    1. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind.“

  2. § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 entfallen.

  3. § 3 Abs. 2 entfällt.

  4. § 3 Abs. 9 lautet:

    „(9) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist.“

  5. § 3 Abs. 11 lautet:

    „(11) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.“

  6. § 3a Abs. 9 lit. c lautet:

    „c) erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, soweit sie nicht Unternehmer ist, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.“

  7. Im § 3a Abs. 10 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 3a Abs. 10 wird folgende Z 13 angefügt:

    „13. die Telekommunikationsdienste.“

  8. § 3a Abs. 11 erster Satz lautet:

    „Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, Beförderungsmittel,

    so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.“

  9. § 3a Abs. 13 letzter Satz lautet:

    „Der Ort der sonstigen Leistung kann danach 1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und 2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen behandelt werden.“

  10. § 5 Abs. 3 entfällt.

  11. Im § 5 Abs. 4 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „Waren“ das Wort „Gegenständen“.

  12. § 5 Abs. 4 Z 3 lautet:

    „3. die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten wie Beförderungs-, Versicherungs-,

    Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das gilt auch, wenn sich diese Nebenkosten aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bekannt ist.“

  13. § 5 Abs. 4 Z 4 entfällt.

  14. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:

    „3. a) die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen aa) auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) enthalten sind oder bb) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden;

    1. die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;

    2. sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber

      (§ 8 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel,

      Paletten und Container beziehen;

    3. die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee.

      1. a bis c gelten nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des

      § 3a Abs. 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der lit. a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;“

  15. § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a lautet:

    „a) der unter Z 1 bis 4 und Z 6 fallenden Umsätze,“

  16. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. a lautet:

    „a) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Abnehmer, die keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet haben, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern;“

  17. Im § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d entfallen die Worte „nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten“.

  18. Im § 6 Abs. 1 Z 26 lit. a werden nach dem Wort „Lieferungen“ die Worte „und die Entnahme“

    eingefügt.

  19. Im § 6 Abs. 1 Z 27 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 20  Abs. 4“ die Zitierung „§ 20  Abs. 4

    und 5“.

  20. § 6 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 16 oder 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach

    § 6 Abs. 1 Z 16 oder 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1

    1. Abs. 4.“

  21. § 6 Abs. 4 Z 4 lit. o lautet:

    „o) Die Bestimmungen der §§ 94, 96, 97 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.

    1. 659/1994, sowie des § 97a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, eingefügt durch BGBl.

    2. 516/1995, sind sinngemäß anzuwenden.“

  22. § 6 Abs. 4 Z 8 lit. c erster Satz lautet:

    „c) im Rahmen einer steuerfreien Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden ist.“

  23. § 7 Abs. 1 lautet:

    „(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet

    (§ 3 Abs. 8) hat oder 2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten Fälle.

  24. Wird in den Fällen der Z 2 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn a) der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat,

    1. der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und c) der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer...

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