Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung ? VAV) geändert wird

77. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung ? VAV) geändert wird

Auf Grund des § 82 Abs. 1 und Abs. 3a sowie des § 84h der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die VOC-Anlagen-Verordnung ? VAV, BGBl. II Nr. 301/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge ?Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortfolge ?Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend? ersetzt.

2. In § 2 Z 4, 6, 15, 17 und 31, § 3 Abs. 1 erster Satz, § 3 Abs. 5 dritter Satz, § 9 Abs. 2 zweiter Satz, Anhang 2 Punkt I lit. A Z 15 und 17 (Anmerkungen), Anhang 3 Punkt III Z 1 bis 6 jeweils letzter Satz, Anhang 4 Punkt 1 Z 1.1 I/1 und I/2 sowie Anhang 4 Punkt 1 Z 1.2 O/7 und O/8 wird jeweils das Wort ?Zubereitung? bzw. ?Zubereitungen? jeweils durch das Wort ?Gemisch? bzw. ?Gemische? ersetzt.

3. § 2 Z 27 lautet:

?27. Stoff chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein gewerbliches Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;?

4. In § 4 Abs. 2 erster Satz wird das Wort

?Zubereitungen?

jeweils durch das Wort

?Gemische?

ersetzt, nach dem Zitat

?BGBl. II Nr. 81/2000,?

wird die Wortfolge

?bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31. 12. 2008, S. 1,?

und nach

?R 61?

die Wortfolge

?oder die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F?

eingefügt.

5

.

In § 4 Abs. 3 wird nach

?R 40?

die Wortfolge

?oder R 68,

geltend ab dem 1. Juni 2010, ?

eingefügt.

6. In § 7 Abs. 3 wird...

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