Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung ? RSV) geändert wird
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Auf Grund des § 127 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO1994), BGBl. Nr. 194/1994, Â
zuletzt geändert durch Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003, wird im Einvernehmen mit dem Â
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet: Â
Die Reisebürosicherungsverordnung – RSV, BGBl. II Nr. 316/1999, in der Fassung der Verordnung Â
BGBl. II Nr. 490/2001 wird wie folgt geändert: Â
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§ 4 lautet: Â
„§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen: Â
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Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder Â
mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Â
Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Â
Wirtschaftsjahr Â
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bis 220000 Euro, 18100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20000 Euro, sofern eine firmenbuchmäßig Â
gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Rechnungsnummer,
PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt, Â
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über 220000 Euro oder wenn der Nachweis nach lit. a nicht erbracht wird, 8 vH des Umsatzes,
jedenfalls jedoch 72600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist. Â
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Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr Â
oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363000 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung nach Z 1, sofern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit rechtzeitig ein Nachweis
über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird. Â
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Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 Â
und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der Â
einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz. Â
(2) Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b Â
18100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20000 Euro, und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz Â
72600 Euro. Â
(3) Bei Zukauf von...
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