Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung ? RSV) geändert wird

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Auf Grund des § 127 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO1994), BGBl. Nr. 194/1994, Â

zuletzt geändert durch Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003, wird im Einvernehmen mit dem Â

Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet: Â

Die Reisebürosicherungsverordnung – RSV, BGBl. II Nr. 316/1999, in der Fassung der Verordnung Â

BGBl. II Nr. 490/2001 wird wie folgt geändert: Â

  1. § 4 lautet: Â

    „§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen: Â

  2. Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder Â

    mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Â

    Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Â

    Wirtschaftsjahr Â

    1. bis 220000 Euro, 18100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20000 Euro, sofern eine firmenbuchmäßig Â

      gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Rechnungsnummer,

      PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt, Â

    2. über 220000 Euro oder wenn der Nachweis nach lit. a nicht erbracht wird, 8 vH des Umsatzes,

      jedenfalls jedoch 72600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist. Â

  3. Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr Â

    oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363000 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung nach Z 1, sofern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit rechtzeitig ein Nachweis

    über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird. Â

  4. Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 Â

    und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der Â

    einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz. Â

    (2) Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b Â

    18100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20000 Euro, und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz Â

    72600 Euro. Â

    (3) Bei Zukauf von...

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