Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt Umweltkontrolle Aufgabe und Ziel

    § 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Allgemeininteresse zum Schutz der Umwelt in ihrer Gesamtheit, insbesondere im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung und Wiederherstellung der natürlichen, gesunden Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen,

    1. den Zustand und die Entwicklung der Umwelt sowie der Umweltbelastungen zu beobachten und laufend zu erheben,

    2. im Rahmen seiner Zuständigkeit für die allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Umweltpolitik zu bewerten sowie c) die Ergebnisse dieser Umweltkontrolle den zuständigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

      (2) Die Beobachtung, Erhebung und Bewertung des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt gemäß Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere die Ursachen von gefährlichen, schädlichen oder lästigen Umwelteinflüssen und Umweltbelastungen sowie den jeweiligen Zustand der Umwelt und der

      Ökosysteme mit ihren Organismen, Stoffkreisläufen und Energieflüssen in einer medienübergreifenden integrativen Sichtweise zu umfassen.

      (3) Die Zuständigkeit anderer Bundesminister wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt. Soweit bei Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist über die Art und den Umfang von Erhebungen, die an Ort und Stelle durchzuführen sind, das Einvernehmen herzustellen.

      (4) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich,

    3. wenn es sich bloß um die Erhebung oder Auswertung von Daten oder Erhebungsergebnissen handelt, die ohne Eingriff in fremde behördliche Zuständigkeiten – erforderlichenfalls mit Zustimmung des Eigentümers einer Emissionsquelle – zugänglich sind, oder b) sofern besondere Umstände vorliegen, die kurzfristig die Erhebung einer Umweltbelastung ohne weiteren Verzug erfordern und eine unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung des zuständigen Bundesministers erfolgt. Bei einer militärischen Liegenschaft ist der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen ein von ihm beigegebener Angehöriger des Bundesheeres zuzuziehen.

      (5) Bei der Durchführung der Umweltkontrolle nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

      Mitteilungspflicht und Abhilfemaßnahmen

      § 2. (1) Jene bei der Umweltkontrolle gemäß § 1 bekanntgewordenen Umwelteinflüsse oder Umweltbelastungen,

      die eine unverzügliche behördliche Veranlassung oder voraussichtlich die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erfordern oder die den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründen, sind im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung dem Landeshauptmann, im Bereich der Landesverwaltung dem zuständigen Amt der Landesregierung sowie im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

      (2) Die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Veranlassungen obliegen den zuständigen Behörden nach Maßgabe der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.

      (3) Die zuständigen Behörden haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf dessen Ersuchen mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Beseitigung der gemäß Abs. 1 aufgezeigten Umweltbelastungen veranlaßt wurden und welchen Erfolg sie haben. Gegebenenfalls ist auch über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens zu berichten.

      (4) Soweit eine Verpflichtung zur Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen besteht, bleibt eine solche Verpflichtung von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

      Umweltkontrollbericht

      § 3. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre einen schriftlichen Bericht über die Wahrnehmung der Umweltkontrolle (§ 1) vorzulegen.

      (2) Der Umweltkontrollbericht (Abs. 1) ist nach Übermittlung an alle Bundesminister und Landeshauptmänner auch der Öffentlichkeit in seinem vollen Wortlaut zugänglich zu machen.

      Berichtspflichten

      § 4. Der Landeshauptmann oder der als oberste Behörde sachlich zuständige Bundesminister haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in angemessener Zeit jeweils darüber zu berichten,

      welche Maßnahmen zur Beseitigung der Umweltbelastungen veranlaßt worden sind.

  2. Abschnitt Umweltbundesamt GmbH Errichtung

    § 5. (1) Die bisherige Dienststelle „Umweltbundesamt“ des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie wird aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Ihre Aufgaben übernimmt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft führt die Firma

    „Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)“. Im folgenden wird diese Gesellschaft als „Umweltbundesamt“ bezeichnet.

    (2) Soweit dieses Bundesgesetz Vorschriften enthält, die vom Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, abweichen, kommt den Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes gegenüber der Geltung des GmbH-Gesetzes Vorrang zu.

    (3) Das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 entsteht mit der Eintragung  in das Firmenbuch.

    (4) Die Anteile am Umweltbundesamt stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschaftsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Der Sitz des Umweltbundesamtes ist Wien.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, seiner Firma das Bundeswappen beizusetzen.

    (5) Das Stammkapital des Umweltbundesamtes beträgt Nominale eine Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 8 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung.

    Auf den Vermögensübergang sind die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen sinngemäß anzuwenden.

    Gesellschaftszweck und Aufgaben

    § 6. (1) Das Umweltbundesamt ist die Umweltschutzfachstelle des Bundes. Als solche hat das Umweltbundesamt a) unter Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des Bundesministeriengesetzes, die Umweltpolitik und Vollziehung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten zu unterstützen,

    b)die auf Grund anderer Bundesgesetze dem Umweltbundesamt übertragenen Aufgaben durchzuführen,

    1. das ausschließliche Recht, für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Funktion und Aufgaben der Umweltkontrolle gemäß dem ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen,

    2. soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß lit. a bis c zuläßt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen zu erbringen.

      (2) Insbesondere hat das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 folgende Aufgaben:

      1. Erarbeitung fachlicher Grundlagen für die Wahrnehmung der Staatszielbestimmung „Umweltschutz“

        gemäß Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/

        1984;

      2. fachliche Stellungnahmen zu umweltbezogenen Richtlinien- oder Verordnungsvorschlägen,

        Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union (EU),

        unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;

      3. fachliche Stellungnahmen zu Fragen der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung umweltbezogener Richtlinien oder Verordnungen der EU;

      4. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen umweltbezogenen Gesetz- oder Verordnungsentwürfen,

        sowie zu umweltrelevanten Programmen und Planungen der öffentlichen Hand;

      5. Entwicklung und Empfehlung von Methoden und Techniken, die geeignet sind, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

      6. Abschätzung der Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten und technischer Verfahren;

      7. Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung und Anwendung des integrativen, medienübergreifenden Ansatzes der Umweltpolitik der EU mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit;

      8. Ermittlung, Beschreibung und Empfehlung der besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung oder Verminderung gefährlicher oder lästiger Emissionen;

      9. Mitwirkung am Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken gemäß Art. 16 der Richtlinie 96/61/EG;

      10. Führung des Emissionsverzeichnisses gemäß Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG, Führung einer Datenbank über Emissionen von Dampfkessel als Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Art. 13 der Richtlinie 88/609/EWG;

      11. Mitwirkung an der Erarbeitung von Umweltqualitätskriterien und der Ermittlung von Belastungsgrenzen;

      12. Angelegenheiten der Europäischen Umweltagentur, National Focal Point für den Clearinghouse Mechanism und Erarbeitung fachlicher Grundlagen zur Umsetzung...

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