Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 4. Dezember 1979, mit der die Österreichische Arzneitaxe 1962 geändert wird (55. Änderung der Arzneitaxe)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens wird verordnet:

Artikel I Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 268/1979, wird wie folgt geändert:

  1. In der Anlage A, Z. 10 hat der fünfte Absatz zu lauten:

    „Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzen:

  2. Anlage A, Z. 20 hat zu lauten:

    „20. Für die Zubereitung einer Arznei und ihre Herrichtung zur Abgabe wird einschließlich des etwa erforderlichen Korkes, der Überdecke,

    der Papierkapsel, des Papierbeutels vergütet Bei Abgabe von Arzneispezialitäten im Anbruch ist die Vergütung nach lit. a nicht zu berechnen."

  3. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten...

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