Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 11. Dezember 1981, mit der die Österreichische Arzneitaxe 1962 geändert wird; (59. Änderung der Arzneitaxe)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet:

Artikel I Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 292/1981, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 hat zu lauten:

    „§ 5. (1) Hausapotheken führende Ärzte, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 2

    lit. a oder b zutreffen, haben alljährlich bis 30. April dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Zusammenstellung

    über die Höhe der im vergangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu übermitteln.

    (2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische

    Ärztekammer haben einvernehmlich die Höhe des Nachlasses festzustellen, der für die Zeit vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu gewähren ist,

    soweit nicht für die Höhe des Nachlasses die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 oder 5 maßgebend sind.

    (3) Die Namen jener Hausapotheken führenden

    Ärzte, denen ein Anspruch auf Verrechnung eines Nachlasses gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zusteht, sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in einem Verzeichnis unter Angabe der Höhe des jeweils zu gewährenden Nachlasses zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis zum 30. Juni vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der Österreichischen Ärztekammer, den Sozialversicherungsträgern und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die Österreichische Ärztekammer hat den in diesem Verzeichnis angeführten Ärzten die Höhe des von ihnen den begünstigten Beziehern zu gewährenden Nachlasses bekanntzugeben.

    (4) Jeder begünstigte Bezieher oder der eine Hausapotheke führende Arzt kann innerhalb von sechs Wochen einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses bzw. auf Berichtigung der Höhe des Nachlasses beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einbringen. Über den Antrag entscheiden der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische

    Ärztekammer einvernehmlich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage.

    (5) Sofern das im Abs. 4 vorgesehene Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der

    Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden kann, hat...

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