Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 31. Mai 1983, mit der die Lebensmittelfarbstoffverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 10, 12 und 13 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

Die Verordnung, BGBl. Nr. 279/1979, über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten

(Lebensmittelfarbstoffverordnung)

wird wie folgt geändert:

  1. § 10 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Zulassung der Färbung von Einfruchtmarmeladen,

    Einfruchtjams (Einfruchtkonfitüren),

    Zwei- und Mehrfruchtmarmeladen sowie von Essig tritt mit Ablauf des 30. Juni 1983 und die Zulassung von Tartrazin mit Ablauf des 31. Jänner 1984 außer Kraft."

  2. § 10 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Einfruchtmarmeladen, Einfruchtjams (Einfruchtkonfitüren),

    Zwei- und Mehrfruchtmarmeladen sowie Essig, die nach den Bestimmungen des Abs. 3 bis 30. Juni 1983 gefärbt wurden, dürfen bis 30. Juni 1985 in Verkehr belassen werden."

  3. ...

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