Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (9. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ? B-KUVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl.Nr. 200/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 284/1968, BGBl.Nr.

24/1969, BGBl.Nr. 388/1970, BGBl.Nr. 35/1973,

BGBl.Nr. 780/1974, BGBl.Nr. 707/1976, BGBl.Nr.

648/1977, BGBl.Nr. 124/1978, BGBl.Nr. 280/1978,

BGBl.Nr. 685/1978 und BGBl.Nr. 534/1979 wird geändert wie folgt:

  1. a) Die Überschrift des § 16 hat zu lauten:

    „Auskünfte zwischen der Versicherungsanstalt und den meldepflichtigen Stellen"

    1. Dem § 16 ist folgender Satz anzufügen:

    „Die Versicherungsanstalt ist ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Information für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen."

    1a. § 23 letzter Satz hat zu lauten:

    „Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach § 59

    Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten."

  2. § 37 Abs.3 hat zu lauten:

    „(3) Die Herabsetzung einer Rente wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners oder seines Kindes (§ 105 Abs.3 Z.2)

    gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt,

    sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist."

  3. Dem § 44 ist als Abs.3 anzufügen:

    „(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs.1 Z.1 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig."

  4. § 49 Abs.5 hat zu lauten:

    „(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs.1

    besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im § 50 Abs.1 bezeichneten Leistungen bezogen haben."

  5. § 56 Abs.2 Z.6 hat zu. lauten:

    „6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht."

  6. Nach § 61a ist ein § 61b mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

    § 61b. Die Versicherungsanstalt hat unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach Maßgabe der in der gesonderten Rücklage gemäß

    § 151 Abs.4 vorhandenen Mittel sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen.

    § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend."

  7. § 91 Abs.1 Z.2 hat zu...

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