ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE SCHAFFUNG EINES STRASSENÜBERGANGES AN DER GEMEINSAMEN STAATSGRENZE

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Ungarischen Volksrepublik, vom Wunsche geleitet, den internationalen Personen-

und Güterfernverkehr zwischen den beiden Staaten weiterzuentwickeln, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird zwischen Deutschkreutz und Kópháza zwischen den Grenzpunkten B 46/2 und B 46/3 ein Straßenübergang geschaffen.

(2) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Ungarischen Volksrepublik lassen die Straßen von Deutschkreutz bzw. von Kópháza bis zur gemeinsamen Staatsgrenze ausbauen.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten kommen überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen, daß es möglich ist, den internationalen Personen- und Güterfernverkehr auf dem im Artikel 1 Absatz 1

genannten Straßenübergang spätestens bis zum 1. Juli 1984 aufzunehmen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten werden bis zu dem im Artikel 2 genannten Zeitpunkt nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zur Grenzabfertigung erforderlichen weiteren Voraussetzungen schaffen.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen tritt an jenem Tage in Kraft, an dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitteilen,

daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2)...

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