Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Juli 1950, betreffend den Beitritt Israels zum Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 sowie zum Abkommen von Neuchâtel vom 8. Februar 1947 über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte.

Nach einer Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Mai 1950 ist Israel dem Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934 (BGBl. Nr. 7/1948), und dem Abkommen von, Neuchâtel vom 8. Februar 1947 über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch...

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